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Lebenspartnerschaft Aufhebung

Baustein Leistungen 99079001044000 Typ 3

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (gold)

Leistungsschlüssel

99079001044000

Leistungsbezeichnung

Lebenspartnerschaft Aufhebung

Leistungsbezeichnung II

Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Lebenspartnerschaft, Aufhebung, unzumutbare Härte, Scheidung, Fortsetzung Lebensgemeinschaft unzumutbar, getrennt leben

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Lebenspartnerschaft (individuell, 079)

Verrichtungskennung

Aufhebung (044)

SDG Informationsbereiche

  • Leben in einer binationalen Partnerschaft, auch einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft (Eheschließung, zivile/eingetragene Partnerschaft, Trennung, Scheidung, Güterrecht, Rechte von Lebenspartnern)

Lagen Portalverbund

  • Scheidung (1020400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.10.2020

Fachlich freigegeben durch

Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Wenn Sie Ihre Lebenspartnerschaft beenden wollen, können Sie die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft beantragen.

Volltext

Eine Lebenspartnerschaft kann vom Gericht unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.

Für die Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. an einen Rechtsanwalt. Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn er oder sie der Aufhebung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will.

Im gerichtlichen Verfahren wird geprüft, ob einer der Aufhebungsgründe vorliegt.

Erforderliche Unterlagen

In der Regel müssen hierfür vorgelegt werden:

  • Ihr Lichtbildausweis
  • die Heiratsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift

Bitte lassen Sie sich anwaltlich beraten, welche Unterlagen Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin von Ihnen benötigt.

Voraussetzungen

  • Sie leben seit einem Jahr getrennt und wollen beide die Aufhebung oder
  • es kann nicht erwartet werden, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen wieder hergestellt werden kann oder
  • Sie leben bereits drei Jahre getrennt oder
  • Sie leben noch nicht ein Jahr getrennt, die Fortsetzung der Partnerschaft wäre aber für Sie aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte.

Kosten

  • Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
  • Kosten des Gerichts, § 43 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
  • jeweils Berechnung nach der Höhe des Gegenstandswerts (einkommens und vermögensabhängig)
  • bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden
  • Das Gericht ordnet in der Regel eine Kostenaufhebung an. Dies bedeutet, dass jeder der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen die eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten trägt.
  • Haben die Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen eine andere Vereinbarung über die Kosten getroffen, kann das Gericht dieser ganz oder teilweise zustimmen.
  • Bei der Zurückweisung des Aufhebungsantrags muss der Antragsteller oder die Antragstellerin alle Kosten tragen.
  • Tipp: Konkrete Auskünfte über die im Verfahren entstehenden Kosten erhalten Sie bei Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin.

Verfahrensablauf

Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin muss in Ihrem Namen die Aufhebung beim Familiengericht beantragen.

  • Das Gericht stellt den Aufhebungsantrag Ihrem Lebenspartner oder Ihrer Lebenspartnerin zu. Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag besteht kein Anwaltszwang.
  • Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Aufhebungsantrag werden die Lebenspartner in der Regel zu den Aufhebungsvoraussetzungen persönlich angehört.
  • Sofern die Aufhebungsvoraussetzungen vorliegen, wird das Familiengericht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch Beschluss aussprechen.

Bearbeitungsdauer

  • Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig

Frist

Keine

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt

Kurztext

  • Lebenspartnerschaft Aufhebung
  • Anwaltszwang für den Antragsteller/die Antragstellerin
  • Lebenspartner oder Lebenspartnerin benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn er oder sie der Aufhebung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will
  • Voraussetzungen:
    • Getrenntleben seit einem Jahr und beide Lebenspartner wollen die Aufhebung oder
    • es kann nicht erwartet werden, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen den Lebenspartnern wieder hergestellt werden kann oder

ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit 3 Jahren getrennt leben

    • bei Getrenntleben unter einem Jahr wäre die Fortsetzung der Partnerschaft für den Antragsteller/die Antragstellerin aus Gründen, die in der Person des Lebenspartners/der Lebenspartnerin liegen, eine unzumutbare Härte
  • zuständig: Amtsgericht – Familiengericht –

Ansprechpunkt

  • Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

Zuständige Stelle

  • Das für Sie gemäß § 270 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 122 FamFG zuständige Amtsgericht – Familiengericht –ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.

Formulare

Keine

Ursprungsportal

nicht vorhanden