Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte anzeigen

Rheinland-Pfalz 99037014261000, 99037014261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99037014261000, 99037014261000

Leistungsbezeichnung

Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Verwendung erneuerter Messgeräte (Synonym), Verwendung neuer Messgeräte (Synonym), Messgeräte (Synonym), Eichung von Messgeräten (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Eichrecht (037)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

§ 32 Mess- und Eichgesetz (MessEG)

Teaser

Wenn Sie die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte an-zeigen möchten, müssen dies bei der zuständigen Stelle tun. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte muss bei der zuständigen Stelle anzeigt werden. Das gilt beispielsweise, wenn Sie ein neues Messgeräte im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwenden.
Sie verwenden ein neues oder erneuertes Messgerät, dass unter das MessEG oder die MessEV fällt.

Der Anwendungsbereich des MessEG umfasst zum Beispiel

  • Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen oder Flächenbestimmung
  • Messgeräte zur Bestimmung der Masse
  • Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
  • Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
  • Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität
  • Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsysteme)

Die Anzeigepflicht gilt nicht für Maßverkörperungen wie Gewichtstücke oder Ausschankmaße und nicht für Zusatzeinrichtungen.

Ein Messgerät gilt als erneuert, wenn es bereits in Betrieb genommen war und so wesentlich verändert wurde, dass statt einer Eichung eine (erneute) Konformitätsbewertung durchgeführt werden muss. Die Entscheidung trifft die zuständige Eichbehörde.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

  • Mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit
  • Grundsätzlich müssen alle verwendeten Messgeräte im Sinne von MessEG und MessEV angezeigt werden.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Keine

Frist

Neue oder erneuerte Messgeräte müssen spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme bei dem zuständigen Eichamt angezeigt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Anzeige zum Verwenden neuer oder erneuerter Messgeräte
  • Ein Messgerät gilt als erneuert, wenn es bereits in Betrieb genommen war und so wesentlich verändert wurde, dass statt einer Eichung eine (erneute) Konformitätsbewertung durchgeführt werden muss. Die Entscheidung trifft die zu ständige Eichbehörde.
  • Zuständig: Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (LBME)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein