Anzeige zum Verwenden neuer oder erneuerter Messgeräte Entgegennahme
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§ 32 Mess- und Eichgesetz (MessEG)
Wenn Sie die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte an-zeigen möchten, müssen dies bei der zuständigen Stelle tun. Näheres erfahren Sie hier.
Die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte muss bei der zuständigen Stelle anzeigt werden. Das gilt beispielsweise, wenn Sie ein neues Messgeräte im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwenden.
Sie verwenden ein neues oder erneuertes Messgerät, dass unter das MessEG oder die MessEV fällt.
Der Anwendungsbereich des MessEG umfasst zum Beispiel
- Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen oder Flächenbestimmung
- Messgeräte zur Bestimmung der Masse
- Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
- Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
- Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität
- Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsysteme)
Die Anzeigepflicht gilt nicht für Maßverkörperungen wie Gewichtstücke oder Ausschankmaße und nicht für Zusatzeinrichtungen.
Ein Messgerät gilt als erneuert, wenn es bereits in Betrieb genommen war und so wesentlich verändert wurde, dass statt einer Eichung eine (erneute) Konformitätsbewertung durchgeführt werden muss. Die Entscheidung trifft die zuständige Eichbehörde.
- Mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit
- Grundsätzlich müssen alle verwendeten Messgeräte im Sinne von MessEG und MessEV angezeigt werden.
Neue oder erneuerte Messgeräte müssen spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme bei dem zuständigen Eichamt angezeigt werden.
- Anzeige zum Verwenden neuer oder erneuerter Messgeräte
- Ein Messgerät gilt als erneuert, wenn es bereits in Betrieb genommen war und so wesentlich verändert wurde, dass statt einer Eichung eine (erneute) Konformitätsbewertung durchgeführt werden muss. Die Entscheidung trifft die zu ständige Eichbehörde.
- Zuständig: Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (LBME)
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein