Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Grundstücksteilung Genehmigung beantragen

Rheinland-Pfalz 99123008006000, 99123008006000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99123008006000, 99123008006000

Leistungsbezeichnung

Grundstücksteilung Genehmigung beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Geodaten (Synonym), Teilung (Synonym), Teilung Grundstück (Synonym), Grundstücksteilung (Synonym), Lagepläne (Synonym), Teilungsgenehmigung (Synonym), Änderung Grundstücksgrenze (Synonym), Liegenschaftskataster (Synonym), Lageplan (Synonym), Grundstück (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Vermessung und Kataster (123)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Standortsuche (2050200)
  • Standortsuche und Standortwahl (2010600)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.03.2020

Fachlich freigegeben durch

MdI

Teaser

Wenn Sie Ihr Grundstück teilen wollen, müssen Sie vorab eine Genehmigung bei der zuständigen Stelle beantragen,

Volltext

Nach den Festlegungen des Baugesetzbuchs, des Grundstücksverkehrsgesetzes sowie des Landesgesetzes über die Höfeordnung ist bei bestimmten Voraussetzungen für die Teilung eines Grundstücks die vorherige Genehmigung erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Vermessungs- und Katasterverwaltung oder an öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen/ Vermessungsingenieure.

Zuständige Stelle

  • für die Regelungen des Baugesetzbuches die Bauaufsichtsbehörden
  • für die Regelungen des Grundstücksverkehrsgesetzes die Kreisverwaltungen
  • für die Regelungen der Höfeordnung die Grundbuchämter

Formulare

nicht vorhanden