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Erbschaftsteuer Festsetzung

Rheinland-Pfalz 99102009002000, 99102009002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102009002000, 99102009002000

Leistungsbezeichnung

Erbschaftsteuer Festsetzung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Erbschaft- und Schenkungsteuer (Synonym), Erbschaftsteuer (Synonym), Ersatzerbschaftsteuer (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Festsetzung (002)

SDG Informationsbereiche

  • Erbansprüche und -pflichten in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich Steuervorschriften

Lagen Portalverbund

  • Steuererklärung (1060100)
  • Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer (1060700)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.03.2020

Fachlich freigegeben durch

FM

Teaser

Dieser Eintrag vermittelt Ihnen Informationen über die Tätigkeit des Erbschaftsteuerfinanzamts nach Abgabe der Erbschaftsteuer-/Ersatzerbschaftsteuererklärung.

Volltext

Nachfolgend erhalten Sie Informationen über die Tätigkeit des Finanzamts nach Abgabe der Erbschaftsteuer-/Ersatzerbschaftsteuererklärung.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Erbschaftsteuer

Die Frage, ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs und Ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen gilt. Der persönliche Freibetrag kann durch Schenkungen alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Aus diesem Grund werden mehrere von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe (z.B. Schenkungen) nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden.

Bei der Erbschaftsteuer wird zwischen folgenden Steuerklassen unterschieden:

STEUERKLASSE I

  • Der Ehegatte und der Lebenspartner,
  • die Kinder und Stiefkinder,
  • die Enkel und Urenkel,
  • die Eltern und Großeltern bei Erbfällen.

STEUERKLASSE II

  • Die Eltern und Großeltern, wenn sie nicht zur Steuerklasse I gehören (also in Schenkungsfällen),
  • die Geschwister,
  • die Kinder von Geschwistern (Nichten und Neffen),
  • die Stiefeltern,
  • die Schwiegerkinder,
  • die Schwiegereltern,
  • der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.

STEUERKLASSE III

  • Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

Persönliche Freibeträge

Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, dessen Höhe sich nach der jeweiligen Steuerklasse richtet. Er wird vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen.

Der persönliche Freibetrag beträgt:

  • 500.000 EUR für den Ehegatten und den Lebenspartner,
  • je 400.000 EUR für die Kinder (und Kinder verstorbener Kinder),
  • je 200.000 EUR für Enkel,
  • je 100.000 EUR für die übrigen Personen der Steuerklasse I,
  • je 20.000 EUR für die Personen der Steuerklasse II,
  • je 20.000 EUR für die Personen der Steuerklasse III.

Bei Erbfällen gibt es daneben für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner und für Kinder unter 27 Jahren einen besonderen Versorgungsfreibetrag.

Detaillierte Informationen, insbesondere zu weiteren Steuerbefreiungen (z.B. für ein Familienheim oder für Unternehmensvermögen) und zur Höhe des Versorgungsfreibetrags, finden Sie in der Broschüre Steuertipp Erbschaften und Schenkungen.

Steuersätze

Auch die Steuersätze hängen von der Steuerklasse ab:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

75.000 EUR

7

15

30

300.000 EUR

11

20

30

600.000 EUR

15

25

30

6.000.000 EUR

19

30

30

13.000.000 EUR

23

35

50

26.000.000 EUR

27

40

50

über 26.000.000 EUR

30

43

50

Liegt der steuerpflichtige Erwerb (nach Abzug von Steuerbefreiungen) nur geringfügig über einer der vorgenannten Wertgrenzen, wird die Steuer gegebenenfalls durch einen Härteausgleich begrenzt.

Ersatzerbschaftsteuer

Bei der Ersatzerbschaftsteuer bestehen Besonderheiten hinsichtlich des persönlichen Freibetrags und des Steuersatzes. Als persönlicher Freibetrag wird ein Freibetrag von aktuell 800.000 EUR gewährt. Die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde (§ 15 Absatz 2 Satz 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz).

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Erbschaftsteuer

Nach Eingang der Steuererklärung prüft das Finanzamt die Steuerpflicht der am Erbfall beteiligten Personen.

Gehört zum Erwerb Grundbesitz, inländisches Betriebsvermögen oder Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften (ausgenommen Wertpapiere, die an der Börse gehandelt werden), fordert das Finanzamt hierzu gegebenenfalls bei dem zuständigen Feststellungsfinanzamt eine förmliche Wertfeststellung für den Vermögensgegenstand an.

Ergibt sich eine Steuerpflicht, erhalten die betroffenen Personen einen Erbschaftsteuerbescheid. Bleibt der Erwerb dagegen steuerfrei, z.B. weil der persönliche Freibetrag nicht überschritten wird, erhalten die betroffenen Personen ebenfalls vom Finanzamt eine schriftliche Information.

In Fällen, in denen sich nach Prüfung keine Steuerpflicht ergibt und auch keine Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung ergangen ist, erfolgt in der Regel keine Information von Seiten des Finanzamts über dieses Ergebnis.

Ersatzerbschaftsteuer

Nach Eingang der Steuererklärung prüft das Finanzamt die Steuerpflicht der am Erbfall beteiligten Personen.

Gehört zum Erwerb Grundbesitz, inländisches Betriebsvermögen oder Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften (ausgenommen Wertpapiere, die an der Börse gehandelt werden), fordert das Finanzamt hierzu gegebenenfalls bei dem zuständigen Feststellungsfinanzamt eine förmliche Wertfeststellung für den Vermögensgegenstand an.

Ergibt sich eine Steuerpflicht, erhalten die betroffenen Personen einen Erbschaftsteuerbescheid. Bleibt der Erwerb dagegen steuerfrei, z.B. weil der persönliche Freibetrag nicht überschritten wird, erhalten die betroffenen Personen ebenfalls vom Finanzamt eine schriftliche Information.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die zu beachtenden Fristen entnehmen Sie bitte insbesondere dem Erbschaftsteuerbescheid sowie den Erläuterungen zu den Steuererklärungsvordrucken.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Weitere Information zur Erbschaft- und Schenkungsteuer finden Sie auch auf der Homepage des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Finanzamt von dem Sie zur Abgabe einer Erbschaftsteuer-/ Ersatzerbschaftsteuererklärung aufgefordert wurden.

Sofern der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz oder im Saarland hatte, ist grundsätzlich das Finanzamt Kusel-Landstuhl örtlich zuständig.

Zuständige Stelle

Formulare

nicht vorhanden

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