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Die Erlaubnis für ein Prostitutionsfahrzeug beantragen

Rheinland-Pfalz 99050182005000, 99050182005000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050182005000, 99050182005000

Leistungsbezeichnung

Die Erlaubnis für ein Prostitutionsfahrzeug beantragen

Leistungsbezeichnung II

Die Erlaubnis für ein Prostitutionsfahrzeug beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Horizontales Gewerbe (Synonym), Van und Wohnmobile (Synonym), Escortagentur (Synonym), Love Mobile (Synonym), Prostitutionsfahrzeuge bereitstellen (Synonym), Prostitutionsfahrzeuge bereitstellen Erlaubnis (Synonym), Prostitutionsgewerbe (Synonym), Sexarbeit (Synonym), Fahrzeuge (Synonym), Escortservice (Synonym), Wohnwagen (Synonym), Prostitution (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Erlaubnis (005)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.06.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Sie möchten ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellen? Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres dazu erfahren Sie hier.

Volltext

Eine Erlaubnis benötigt jede betreibende Person, die ein Prostitutionsfahrzeug zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitstellt (beispielsweise Bus, Campingmobil, Wohnanhänger, Boot). Die Erlaubnis wird für ein bestimmtes Betriebskonzept und ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung erteilt.

Die Erlaubnis ist auf maximal drei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden. Die Erlaubnis kann von der zuständigen Behörde mit Nebenbestimmungen (Auflagen) versehen werden. Wenn Sie Ihr Prostitutionsgewerbe durch eine Stellvertretung betreiben lassen wollen, benötigen Sie hierfür zusätzlich eine Stellvertretungserlaubnis.

Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten bestehen können. Diese betreffen vor allem die Bereiche des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- und Immissionsschutzrecht. Auch eine Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen kann erforderlich sein.

Erforderliche Unterlagen

Einzelfirma (natürliche Person):

  • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
  • Betriebskonzept
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, bzw. europäisches Führungszeugnis

Gesellschaften (juristische Personen) z.B. GmbH:

  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister / Genossenschaftsregister
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Betriebskonzept
  • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel für den gesetzlichen Vertreter
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ für den gesetzlichen Vertreter, bzw. europäisches Führungszeugnis

Für Erlaubnis Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:

  • Betriebserlaubnis (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II)

Voraussetzungen

  • Volljährigkeit
    Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
  • persönliche Zuverlässigkeit:
    Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchten, müssen Sie sich einer Zuverlässigkeitsprüfung durch die zuständige Behörde unterziehen.
  • Prostitutionsfahrzeuge müssen verfügen über:
    • einen ausreichend großen Innenraum und
    • eine angemessene Innenausstattung und
    • eine angemessene sanitäre Ausstattung,
    • eine gültige Betriebszulassung haben sowie
    • in technisch betriebsbereitem Zustand sein.
    • Die Türen müssen jederzeit von innen zu öffnen sein und
    • über technische Vorkehrungen muss jederzeit Hilfe erreichbar sein.
    • Daneben müssen sie nach Ausstattung und Beschaffenheit den zum Schutz der dort tätigen Prostituierten erforderlichen allgemeinen Anforderungen genügen.

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erlaubnis erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

Erst wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben, dürfen Sie das Gewerbe aufnehmen. Beachten Sie bitte die zweiwöchige Anzeigepflicht für den konkreten Aufstellungsort des Prostitutionsfahrzeugs.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Bevor Sie den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs aufnehmen, benötigen Sie eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde.

Sofern Sie Personen beschäftigen möchten, die eine Stellvertretungsfunktion ausüben, ist diese vor Aufnahme der Tätigkeit ebenfalls bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Im Rahmen des Antragsprüfung erfolgt eine Überprüfung der Zuverlässigkeit der für Stellvertretung vorgesehenen Person.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bestehen können. Auch kann eine Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen erforderlich sein.

Hinzu kommt eine Anzeigepflicht von mindestens zwei Wochen vor der Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs, wenn das Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Behörde aufgestellt werden soll. Eine rechtzeitige Antragstellung für die Erlaubnis zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs ist daher erforderlich.

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Prostitutionsfahrzeug Bereitstellung Erlaubnis
  • Ausübung des Prostitutionsgewerbes ist erlaubnispflichtig; darunter fällt auch das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeuges
  • Die Erlaubnis kann befristet erteilt werden
  • Es können weitere Erlaubnis oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften bestehen, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts.
  • zuständig: Die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden