Fahrerlaubnis: Umschreibung von Dienstfahrerlaubnis in zivile Fahrerlaubnis
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Wenn Sie Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sind, können Sie diese in eine allgemeine Fahrerlaubnis umschreiben lassen.
Eine dienstlich erworbene Dienstfahrerlaubnis kann in eine "zivile", das heißt allgemeine Fahrerlaubnis umgeschrieben werden.
Mit einer Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei dürfen Sie nur Dienstfahrzeuge fahren. Sie gilt nur für die Dauer des Dienstverhältnisses.
Achtung: Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument. Dies muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
- Personalausweis oder Reisepass
- Dienstführerschein (Dienstfahrerlaubnis) oder Bescheinigung der Erteilungsbehörde über den zurückliegenden Besitz einer Dienstfahrerlaubnis
- ziviler Führerschein (falls vorhanden)
- ein Passfoto, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
- (aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (Größe 45x35mm, Hochformat, Frontalaufnahme).
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
- Fahrerlaubnis Umschreibung einer Dienstfahrerlaubnis
- Eine dienstlich erworbene Dienstfahrerlaubnis kann in eine "zivile", das heißt allgemeine Fahrerlaubnis umgeschrieben werden.
- Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Dienstführerschein (Dienstfahrerlaubnis) oder Bescheinigung der Erteilungsbehörde über den zurückliegenden Besitz einer Dienstfahrerlaubnis
- ziviler Führerschein (falls vorhanden)
- ein Passfoto, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
- (aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (Größe 45x35mm, Hochformat, Frontalaufnahme).
- Es fallen Gebühren in Höhre von EUR 36,30 an.
- zuständig: Führerscheinstelle des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt
Wenden Sie sich an die Führerscheinstelle Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz).
Zuständige Behörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.