Approbation als Tierarzt Erteilung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
- Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Sie möchten in Deutschland dauerhaft als Tierarzt/Tierärztin tätig sein? Dann müssen Sie für diese Tätigkeit zugelassen (approbiert) sein.
Wenn Sie in Deutschland dauerhaft als Tierarzt tätig sein möchten, benötigen Sie für diese Tätigkeit eine Zulassung (Approbation).
- ausgefülltes Antragsformular
- Fachkundenachweis:
- Zeugnisse (z.B. Diplome) über die tierärztliche Prüfung oder
- Ausbildungsnachweis des jeweiligen EU-/EWR-Staates oder der Schweiz beziehungsweise
- Ausbildungsnachweis und Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates über die Gleichwertigkeit der Ausbildung
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Erklärung, dass kein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist
- Nachweis der Straffreiheit durch Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses Belegart „O“. Dieses ist bei der Meldestelle Ihres Wohnortes zu beantragen. Das Führungszeugnis darf bei Antragstellung nicht älter als ein Monat sein. Kann das amtliche Führungszeugnis nicht vorgelegt werden, so kann an dessen Stelle ein Straffreiheitsnachweis des Herkunftsmitgliedstaates (Strafregisterauszug oder falls ein solcher nicht ausgestellt wird, eine Bescheinigung über eine eidesstattliche Erklärung) eingereicht werden. Ausländische Straffreiheitsnachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein.
- ärztliche Bescheinigung (nicht älter als einen Monat), wonach keine Anhaltspunkte vorliegen, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Berufs ungeeignet sind
- Lebenslauf mit Schwerpunkten Ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit
- Geburtsurkunde
- ggf. Eheurkunde; sofern der geführte Name von der Geburtsurkunde abweicht, ist die Vorlage der entsprechenden Nachweise z.B. Heiratsurkunde aus der die Namensführung hervorgeht oder die offizielle Bescheinigung über eine Namensänderung
- Meldebestätigung der jeweiligen Stadt/Gemeinde
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- bei Wohnsitz in Deutschland:
- Führungszeugnis, nicht älter als 1 Monat
- bei Wohnsitz im Ausland:
- Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
- bei Wohnsitz in Deutschland:
- ggf. Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
- schriftliche Erklärung, wonach Sie nur bei dem Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz die Approbation beantragt haben
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Daneben können weitere Nachweise (z.B. Tätigkeitsnachweise) verlangt werden. Erkundigen Sie sich bitte direkt bei der zuständigen Stelle.
- Fachkunde:
- Sie habe die tierärztliche Prüfung in Deutschland bestanden.
- Sie verfügen über einen abgeschlossenes tiermedizinisches Studium oder
- Sie haben eine in der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum deutsche oder gleichwertige ausländische Ausbildung abgeschlossenen oder
- Sie weisen einen gleichwertigen Kenntnisstand nach. Das geschieht anhand der eingereichten Diplome oder Zeugnisse beziehungsweise einer Konformitätsbescheinigung.
- Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, das Sie für die Ausübung des Tierarztberufes unwürdig oder unzuverlässig macht.
- Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht für die Ausübung des Tierarztberufes geeignet,
Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Die Erteilung der Approbation des tierärztlichen Berufs ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landesverordnung über Gebühren in Verbindung mit dem Besonderen Gebührenverzeichnis (Rahmensatz: 63,00 Euro bis 350,00 Euro).
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
- Nr. 1.4.1. Landesverordnung über Gebühren der Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes der amtlichen Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheitsverwaltung im Rahmen des Trinkwasserrechts und der Umwelthygiene (Besonderes Gebührenverzeichnis vom 29.09.2008 i.d.F. vom 22.10.2010 (GVBl. S.244))
- Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36)
Den Antrag auf Approbation müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie müssen ihn handschriftlich unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Die dafür notwendigen Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Im weiteren Verfahren werden Sie innerhalb von vier Wochen darüber benachrichtigt, ob Ihr Antrag vollständig ist oder ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen.
Nach erfolgter Approbation wird Ihnen eine Approbationsurkunde zugestellt.
Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie in deutscher Übersetzung beifügen. Die Übersetzung muss durch einen amtlich vereidigten Urkundendolmetscher oder eine amtlich vereidigte Urkundendolmetscherin erfolgen. Diplome, Zeugnisse der tierärztlichen Ausbildung und Arbeitsnachweise müssen Sie in beglaubigter Übersetzung vorlegen.
Wer in Deutschland dauerhaft als Tierarzt tätig sein möchte, benötigt für diese Tätigkeit eine Zulassung (Approbation).
Wenden Sie sich an das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz.