Viehhandel (gewerblich) - Anzeige
Inhalt
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Anmeldepflichten (2010100)
- Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
- § 11 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
- § 1 Abs. 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (Thüringer Tierseuchengesetz)
Wenn Sie gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Änderungen sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Gewerbetreibenden,
- im Falle des Betreibens einer Sammelstelle: den Ort der Sammelstelle.