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Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums beantragen

Thüringen 99010019001004, 99010019001004 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010019001004, 99010019001004

Leistungsbezeichnung

Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums beantragen

Leistungsbezeichnung II

Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Aufenthaltstitel (010)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

zur Studienvorbereitung und zum Studium

SDG Informationsbereiche

  • Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind

Lagen Portalverbund

  • Studium (1030300)
  • Einwanderung (1080100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV)

Teaser

Wenn Sie als nicht-EU Bürger/In in Deutschland studieren möchten, dann können Sie dafür eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Volltext

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erhalten, wenn Sie in Deutschland studieren möchten und eine Zulassung an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in Deutschland haben. Es muss sich bei dem Studium um ein Vollzeitstudium handeln.

Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen. Studienvorbereitende Maßnahmen sind

  • der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn bereits eine Zulassung zum Studium vorliegt ist und die Zulassung an den Besuch eines studienvorbereitenden Kurses gebunden ist und
  • der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn ein Platz sicher zur Verfügung steht.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für mindestens ein Jahr und in der Regel für maximal zwei Jahre oder für die Dauer des Studiums erteilt, wenn das Studium weniger als zwei Jahre dauert.

Bei Teilnahme an einem unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (zum Beispiel ERASMUS+-Programm der Europäischen Union) oder wenn für den Ausländer eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens zwei Jahre oder für die Dauer des Studiums erteilt, wenn das Studium weniger als zwei Jahre dauert.

Erforderliche Unterlagen

•    Gültiger Reisepass oder Passersatz 
•    Aktuelles biometrisches Foto
•    Visum, soweit erforderlich
•    Nachweise zum Lebensunterhalt (zum Beispiel Stipendienbescheinigung, Verpflichtungserklärung, Sperrkonto bei einer Bank, Nachweise über das Einkommen der Eltern oder Ähnliches)
•    Mietvertrag
•    Nachweis über Ihre Krankenversicherung
•    Zulassungsbescheid zum Studium an dem Bildungsinstitut
•    Gegebenenfalls Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse, zum Beispiel durch geeignete Sprachzertifikate wie Sprachtests der ALTE-zertifizierten Prüfungsanbieter Goethe-Institut, telc GmbH, ÖSD, TestDAF, aber auch DSH, DSD, TOEFL, IELTS
•    Bei Teilnahme an studienvorbereitenden Maßnahmen: Nachweis über die Zulassung zum Studienkolleg oder zu einem studienvorbereitenden Sprachkurs 

Voraussetzungen

•    Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
•    Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
•    Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
•    Sie haben eine Zulassung an einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer anerkannten Bildungseinrichtung in Deutschland.
•    Ihr Lebensunterhalt ist für die Dauer des Studiums gesichert.
•    Abhängig von den Studienvoraussetzungen Ihres Studiengangs, müssen Sie evtl. für das Studium erforderliche Sprachkenntnisse (in der Regel mindestens auf dem Niveau B2) gegenüber der Ausländerbehörde nachweisen. Es ist kein Nachweis über die Sprachkenntnisse zu erbringen, wenn diese bereits im Rahmen der Zulassungsentscheidung durch die aufnehmende Hochschule geprüft worden sind oder im Rahmen eines studienvorbereitenden Sprachkurses erworben werden sollen 

Kosten

Abgabe: 100€
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

Verfahrensablauf

Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt: 

•    Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet. 
•    Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins wird Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise werden geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
•    Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
•    Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
•    Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
•    Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
•    Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde. 

Bearbeitungsdauer

6 - 8 Woche(n)

Frist

•    Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
•    Klagefrist: 1 Monat  
 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

•    Sie dürfen mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums eine Beschäftigung bis zu 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr oder studentische Nebentätigkeit ausüben. Bei studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr dürfen Sie nicht arbeiten, ausgenommen in der Ferienzeit.

•    Ausländische Studienabsolventen haben die Möglichkeit, die Ihnen während des Studiums erteilte Aufenthaltsgenehmigung um bis zu ein Jahr zu verlängern, um sich einen ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen.
 

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem, im Bescheid genannten, Gericht erhoben werden. 

Kurztext

•    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung, Erteilung zur Studienvorbereitung und zum Studium 
•    Ausländer, die in Deutschland studieren möchten, können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erhalten, wenn sie eine Zulassung an einer staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland haben.
•    Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch das Absolvieren eines Pflichtpraktikums und studienvorbereitende Maßnahmen wie den Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses- wenn bereits eine Zulassung zu einem Vollzeitstudium vorliegt- und den Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn bereits ein sicherer Platz zur Verfügung steht. 
•    Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet für mindestens ein Jahr und in der Regel für maximal zwei Jahre erteilt. Dauert das Studium weniger als zwei Jahre, wird sie für die Dauer des Studiums erteilt.
•    bei Teilnahme an einem unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (z. B. ERASMUS+-Programm der Europäischen Union) oder wenn für den Ausländer eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens zwei Jahre erteilt, oder für die Dauer des Studiums, wenn das Studium weniger als zwei Jahre dauert.
•    Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung bis zu 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr sowie zur Ausübung von studentischen Nebentätigkeiten; dies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit.
•    Je nach Ausländerbehörde und Anliegen ist die Beantragung über das Internet oder persönlich möglich.
•    Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fällt eine Gebühr an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
•    Zuständig: die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Ansprechpunkt

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.

Formulare

  • Formulare: Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
  • Onlineverfahren vereinzelt möglich
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja