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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Studienvorbereitung und zum Studium

Baustein Leistungen 99010019001004 Typ 3

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (gold)

Leistungsschlüssel

99010019001004

Leistungsbezeichnung

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Studienvorbereitung und zum Studium

Leistungsbezeichnung II

Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Erasmus-Programm, Studienvorbereitender Sprachkurs, Studium, Studienvorbereitende Maßnahme, Nebentätigkeit, Aufenthaltserlaubnis, Beschäftigung, Sprachkenntnisse, Studentische Nebentätigkeiten, Einwanderung, Einreise, Studienkolleg, Mobilität, Vollzeitstudium

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Aufenthaltstitel (individuell, 010)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

zur Studienvorbereitung und zum Studium

SDG Informationsbereiche

  • Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)
  • Studium (1030300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (gold)

Teaser

Sie können zur Studienvorbereitung und zum Studium eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Volltext

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erhalten, wenn Sie in Deutschland studieren möchten und eine Zulassung an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in Deutschland haben. Es muss sich bei dem Studium um ein Vollzeitstudium handeln.

Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen. Das sind

  • der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn bereits eine Zulassung zum Studium vorliegt, und die Zulassung an den Besuch eines studienvorbereitenden Kurses gebunden ist und
  • der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn ein Platz sicher zur Verfügung steht.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums ist befristetet.

Sie dürfen mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums eine Beschäftigung bis zu 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr oder eine studentische Nebentätigkeit ausüben. Bei studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr dürfen Sie nicht arbeiten, ausgenommen in der Ferienzeit.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: 100€
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung.
Gebühr: 50€
Diese Gebühr gilt, wenn Sie minderjährig sind.
Mehr erfahren

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Antragsfrist: 8 Woche(n)
Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Geltungsdauer: 1 - 2 Jahr(e)
Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr und in der Regel für maximal 2 Jahre erteilt. Dauert das Studium weniger als 2 Jahre, wird sie für die Dauer des Studiums erteilt. Bei Teilnahme an einem unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (zum Beispiel ERASMUS+-Programm der Europäischen Union) oder wenn für die Person aus dem Ausland eine Vereinbarung zwischen 2 oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens 2 Jahre oder für die Dauer des Studiums erteilt, wenn das Studiums weniger als 2 Jahre dauert.
Widerspruchsfrist: 1 Monat(e)

Hinweise

Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen können Sie die Hilfe einer Übersetzerin oder eines Übersetzers nutzen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

Kurztext

  • Personen aus dem Ausland, die in Deutschland studieren möchten, können Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erhalten, wenn Zulassung einer staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland vorliegt
  • Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch das Absolvieren eines Pflichtpraktikums und studienvorbereitende Maßnahmen, zum Beispiel:
    • der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn bereits eine Zulassung zu einem Vollzeitstudium vorliegt
    • der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn bereits ein sicherer Platz zur Verfügung steht
  • Aufenthaltserlaubnis wird befristet für mindestens ein Jahr und in der Regel für maximal 2 Jahre erteilt, beziehungsweise für die Dauer des Studiums
  • bei Teilnahme an einem unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (zum Beispiel ERASMUS+-Programm der Europäischen Union) oder wenn für die Person aus dem Ausland eine Vereinbarung zwischen 2 oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens 2 Jahre erteilt, beziehungsweise für die Dauer des Studiums
  • Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung bis zu 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr sowie zur Ausübung von studentischen Nebentätigkeiten; dies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden