Bauen - Anzeige der Beseitigung einer baulichen Anlage
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Die Beseitigung von Gebäuden, einschließlich baulicher Anlagen, müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde vorher anzeigen.
Eine bauliche Anlage können Sie ohne Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde beseitigen,
- wenn es sich um ein freistehendes Gebäude der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 handelt,
- wenn es sich um eine sonstige Anlage, die kein Gebäude ist, mit einer Höhe bis zu 10 m handelt,
- wenn verfahrensfreie Anlagen nach der Thüringer Bauordnung betroffen sind.
Sobald Sie eine andere bauliche Anlage beseitigen möchten, müssen Sie dies zuvor bei der Bauaufsichtsbehörde anzeigen.
Beziehen Sie einen qualifizierten Tragwerkplaner beziehungsweise eine qualifizierte Tragwerkplanerin ein. Diese Regelung soll sicherstellen, dass bei der Beseitigung von Anlagen die Standsicherheit benachbarter Gebäude nicht gefährdet wird.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft und bestätigt die Anzeige.
Dabei ist es möglich, dass Sie über weitere zusätzlich benötige Genehmigungen informiert werden, die beispielsweise Denkmalschutz, Naturschutz oder Abfallrecht betreffen können.
- Beseitigung von Anlagen - Anzeige Entgegennahme
- Wenn Gebäude oder andere bauliche Anlagen beseitigt, zum Beispiel abgerissen, werden sollen, muss das der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.
- Lediglich nach der Bauordnung verfahrensfreie Vorhaben bedürfen keiner Anzeige. Das können zum Beispiel sein kleinere freistehende Gebäude und kleinere bauliche Anlagen.
- Beseitigung muss mindestens einen Monat vorher angezeigt werden.
- zuständig: untere Bauaufsichtsbehörden
untere Bauaufsichtsbehörden (Bauordnungsamt des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen kreisangehörigen Stadt)