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Bauen - Anzeige der Beseitigung einer baulichen Anlage

Thüringen 99012078261000, 99012078261000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012078261000, 99012078261000

Leistungsbezeichnung

Bauen - Anzeige der Beseitigung einer baulichen Anlage

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Bauplanung (2050400)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Handlungsgrundlage

Teaser

Die Beseitigung von Gebäuden, einschließlich baulicher Anlagen, müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde vorher anzeigen.

Volltext

Eine bauliche Anlage können Sie ohne Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde beseitigen,

  • wenn es sich um ein freistehendes Gebäude der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 handelt,
  • wenn es sich um eine sonstige Anlage, die kein Gebäude ist, mit einer Höhe bis zu 10 m handelt,
  • wenn verfahrensfreie Anlagen nach der Thüringer Bauordnung betroffen sind.

Sobald Sie eine andere bauliche Anlage beseitigen möchten, müssen Sie dies zuvor bei der Bauaufsichtsbehörde anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Beziehen Sie einen qualifizierten Tragwerkplaner beziehungsweise eine qualifizierte Tragwerkplanerin ein. Diese Regelung soll sicherstellen, dass bei der Beseitigung von Anlagen die Standsicherheit benachbarter Gebäude nicht gefährdet wird.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft und bestätigt die Anzeige.

Dabei ist es möglich, dass Sie über weitere zusätzlich benötige Genehmigungen informiert werden, die beispielsweise Denkmalschutz, Naturschutz oder Abfallrecht betreffen können.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen die Beseitigung mindestens einen Monat vorher anzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Beseitigung von Anlagen - Anzeige Entgegennahme
  • Wenn Gebäude oder andere bauliche Anlagen beseitigt, zum Beispiel abgerissen, werden sollen, muss das der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.
  • Lediglich nach der Bauordnung verfahrensfreie Vorhaben bedürfen keiner Anzeige. Das können zum Beispiel sein kleinere freistehende Gebäude und kleinere bauliche Anlagen.
  • Beseitigung muss mindestens einen Monat vorher angezeigt werden.
  • zuständig: untere Bauaufsichtsbehörden

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.

Zuständige Stelle

untere Bauaufsichtsbehörden (Bauordnungsamt des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen kreisangehörigen Stadt)