Befreiung von der Gebühr für Kindertageseinrichtungen beantragen
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Fachlich freigegeben am
16.02.2023
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Wenn Sie Sozialleistungen beziehen kann eine Befreiung vom Elternbeitrag für den Besuch eines Kindergartens oder einer Kindertagespflege erfolgen.
Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen werden Kostenbeiträge festgesetzt. Auf Antrag wird der Elternbeitrag bei Eltern mit Sozialleistungsbezug für den Besuch des Kindes/der Kinder in einem Kindergarten oder der Kindertagespflege vollständig vom Jugendamt übernommen.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Jugendamt, welche Unterlagen für eine Antragstellung beizubringen sind.
- Ihr Kind besucht beziehungsweise Ihre Kinder besuchen einen Kindergarten oder eine Kindertagespflege.
- Sie beziehen Sozialleistungen.
- Gebühr für Kindertageseinrichtungen Befreiung
- Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe: Vollständige Übernahme oder Erstattung von Elternbeiträgen in Kindergärten oder Kindertagespflege
- Voraussetzung:
- Antragstellung
- Wirtschaftlich nicht leistungsfähig
- Wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit liegt jedenfalls in folgenden Fällen immer vor:
- Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld oder Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket)
- Leistungen nach den §§ 2, 3 Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach den dritten und vierten Kapitel SGB XII
- Erhalt des Kindergeldzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz
- Erhalt von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
- zuständig: Jugendamt
Die Zuständigkeit liegt bei den Jugendämtern des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.