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Befreiung von der Gebühr für Kindertageseinrichtungen beantragen

Thüringen 99107007010000, 99107007010000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107007010000, 99107007010000

Leistungsbezeichnung

Befreiung von der Gebühr für Kindertageseinrichtungen beantragen

Leistungsbezeichnung II

Befreiung von den KiTa-Kosten beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Befreiung (010)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Kinderbetreuung (1020200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.02.2023

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Teaser

Wenn Sie Sozialleistungen beziehen kann eine Befreiung vom Elternbeitrag für den Besuch eines Kindergartens oder einer Kindertagespflege erfolgen.

Volltext

Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen werden Kostenbeiträge festgesetzt. Auf Antrag wird der Elternbeitrag bei Eltern mit Sozialleistungsbezug für den Besuch des Kindes/der Kinder in einem Kindergarten oder der Kindertagespflege vollständig vom Jugendamt übernommen.

Erforderliche Unterlagen

Bitte informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Jugendamt, welche Unterlagen für eine Antragstellung beizubringen sind.

Voraussetzungen

  • Ihr Kind besucht beziehungsweise Ihre Kinder besuchen einen Kindergarten oder eine Kindertagespflege.
  • Sie beziehen Sozialleistungen.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Gebühr für Kindertageseinrichtungen Befreiung
  • Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe: Vollständige Übernahme oder Erstattung von Elternbeiträgen in Kindergärten oder Kindertagespflege
  • Voraussetzung:
    • Antragstellung
    • Wirtschaftlich nicht leistungsfähig
    • Wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit liegt jedenfalls in folgenden Fällen immer vor:
      • Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld oder Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket)
      • Leistungen nach den §§ 2, 3 Asylbewerberleistungsgesetz
      • Leistungen nach den dritten und vierten Kapitel SGB XII
      • Erhalt des Kindergeldzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz
      • Erhalt von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
  • zuständig: Jugendamt

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Jugendämtern des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Formulare

nicht vorhanden