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Aufenthaltserlaubnis zu Aus- und Weiterbildungszwecken beantragen

Thüringen 99010019001002, 99010019001002 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010019001002, 99010019001002

Leistungsbezeichnung

Aufenthaltserlaubnis zu Aus- und Weiterbildungszwecken beantragen

Leistungsbezeichnung II

Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung zu Aus- und Weiterbildungszwecken beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Aufenthaltstitel (010)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung

SDG Informationsbereiche

  • Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind

Lagen Portalverbund

  • Berufsausbildung (1030200)
  • Einwanderung (1080100)
  • Weiterbildung (1040100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.01.2023

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz

Teaser

Unabhängig von Ihrer Qualifikation können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um in Deutschland eine betriebliche Berufsausbildung oder Weiterbildung zu absolvieren.

Volltext

Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Staates besitzen, benötigen Sie für eine betriebliche Aus- oder Weiterbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken.

Die Aufenthaltserlaubnis kann sowohl für eine qualifizierte Berufsausbildung als auch für eine Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist, erteilt werden.

Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, handelt es sich nicht um eine qualifizierte Berufsausbildung.

Unter einer betrieblichen Weiterbildung versteht man zum Beispiel Qualifizierungsmaßnahmen, Praktika, Praxisphasen im Anschluss an ein Studium oder Trainee-Programme.

Die Aufenthaltserlaubnis kann unabhängig von Ihrer bisherigen Qualifikation erteilt werden, ist also nicht an besondere schulische Voraussetzungen geknüpft. Ob Auszubildende für eine Ausbildung geeignet sind, hat der Ausbildungsbetrieb zu prüfen.

Sollten Sie im Vorfeld einer Berufsausbildung, die keine qualifizierte Berufsausbildung ist, oder vor einer Weiterbildung einen Sprachkurs besuchen wollen, müssen Sie zunächst eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs und anschließend eine Aufenthaltserlaubnis zu Aus- und Weiterbildungszwecken beantragen.

Während einer qualifizierten Berufsausbildung sind Sie berechtigt, bis zu zehn Stunden pro Woche einer Beschäftigung nachzugehen, die von Ihrer Berufsausbildung unabhängig ist. Die Erwerbstätigkeit neben einer Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist, oder einer betrieblichen Weiterbildung ist nicht erlaubt. Eine selbständige Tätigkeit ist in keinem Fall erlaubt.

Für die Dauer Ihrer Aus- beziehungsweise Weiterbildung können Sie Berufsausbildungsbeihilfe beantragen (siehe „Weiterführende Informationen“).

Aus- und Weiterbildungsbetriebe, die eine Person aus dem Ausland aus- bzw. weiterbilden möchten, können in Vollmacht der Ausländerin bzw. des Ausländers bei der Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen, mit dem die Einreise von Fachkräften erleichtert und beschleunigt werden kann (siehe „Weiterführende Informationen).

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Reisepass oder Passersatz
  •  Aktuelles biometrisches Foto
  •  Nachweis Ihrer Krankenversicherung
  •  Aus- beziehungsweise Weiterbildungsvertrag
  •  Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
  •  Bei qualifizierter Berufsausbildung: Nachweis Sprachkenntnisse (zum Beispiel durch Sprachzertifikate)
  •  Nachweis, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist (unter anderem Mietvertrag)
  •  Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum geplanten Aufenthalt, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Außerdem

  •  bei kürzlich erfolgter Einreise:Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war

 sowie im Falle eines Voraufenthalts:

  •  Aktueller Aufenthaltstitel
  •  Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens werden weitere Unterlagen benötigt. Bitte wenden Sie sich hierfür an die zuständige Ausländerbehörde

Voraussetzungen

  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - sofern dies für die Einreise erforderlich war - ein zweckentsprechendes Visum.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
  • Bei Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung können Sie die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen.
  • Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit liegt vor.

Kosten

Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

Änderung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis zu Aus- und Weiterbildungszwecken (Zweckwechsel): EUR 98,00

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

Hinweis: Die Gebühr für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) beträgt EUR 67,00.

Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland in der Regel ein nationales Visum für Deutschland beantragen. Nach Ihrer Einreise müssen Sie sich dann um eine Aufenthaltserlaubnis bemühen.

Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

  •  Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Antragstellung anbietet. Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin).
  •  Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins wird Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise werden geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin).
  • Ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, holt die Ausländerbehörde diese in der Regel in einem verwaltungsinternen Verfahren ein.
  • Sie erhalten anschließend entweder die beantragte Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
  • Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck.
  • Ändert sich der Zweck Ihres Aufenthalts, müssen Sie dies der zuständigen Ausländerbehörde sofort mitteilen.
  • Die Aufenthaltserlaubnis wird im Scheckkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen ausgestellt (eAT-Karte). Für die Anfertigung werden in der Ausländerbehörde Ihre Fingerabdrücke genommen. Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
  • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
  • Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sowie die Ausstellung der eAT-Karte fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
  • Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie deren Verlängerung beantragen. Zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens wendet sich der Aus- und Weiterbildungsbetrieb an die für den Ort der Aus- beziehungsweise Weiterbildung zuständige Ausländerbehörde. Unter Umständen ist in Ihrem Bundesland eine zentrale Stelle für die Durchführung des Verfahrens eingerichtet worden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer des Visumverfahrens bei den deutschen Auslandsvertretungen können Sie bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung erfragen.

Die Bearbeitung Ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dauert etwa sechs bis acht Wochen.

Frist

  • Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
  • Die Aufenthaltserlaubnis wird gewöhnlich für die Dauer der Aus- beziehungsweise Weiterbildung erteilt
  • Klagefrist gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde: ein Monat

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem, im Bescheid genannten Gericht, erhoben werden.

Kurztext

  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zu Aus- und Weiterbildungszwecken
  • Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, um in Deutschland eine betriebliche Berufsausbildung oder Weiterbildung zu absolvieren
  • Aufenthaltserlaubnis kann unabhängig von der Vorbildung erteilt werden
  • Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung als auch einer Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist, möglich
  • Qualifizierte Berufsausbildung: Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist
  • Für qualifizierte Berufsausbildung Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse erforderlich (Sprachniveau B1), z.B. durch Sprachzertifikate, Bestätigung des Ausbildungsbetriebs, dass die Sprachkenntnisse für die qualifizierte Berufsausbildung ausreichen oder Anmeldebestätigung für berufsbezogenen Deutschsprachkurs
  • Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Berufsausbildung umfasst auch Besuch des Sprachkurses vor Beginn der Ausbildung; bei der Aufenthaltserlaubnis für Berufsausbildung, die keine qualifizierte Berufsausbildung ist, oder für Weiterbildung ist dies nicht der Fall. Wenn in diesen Fällen vor der Aus- bzw. Weiterbildung ein Sprachkurs besucht werden soll, muss zuvor eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs beantragt werden
  • Für Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist, mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse erforderlich (Sprachniveau A2)
  • Betriebliche Weiterbildung: Qualifizierungsmaßnahmen, Praktika, Praxisphasen im Anschluss an ein Studium, Trainee-Programme
  • Für betriebliche Weiterbildung keine Vorgaben für Sprachkenntnisse
  • Lebensunterhaltssicherung ist für die gesamte Dauer der betrieblichen Aus- oder Weiterbildung nachzuweisen
  • Erwerbstätigkeit während qualifizierter Berufsausbildung bis zu zehn Stunden pro Woche erlaubt; im Übrigen nicht gestattet; selbständige Tätigkeit in keinem Fall erlaubt
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich
  • Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt und gilt nur für den Zweck der Aus- und Weiterbildung; Gültigkeit richtet sich in der Regel nach der Gesamtzeit der Aus- bzw. Weiterbildung
  • Unter Umständen kann Aufenthaltserlaubnis mit Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs verbunden werden
  • Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Zustimmung einer personensorgeberechtigten Person erforderlich
  • Berufsausbildungsbeihilfe möglich
  • Nach Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann für bis zu zwölf Monate eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz erteilt werden.
  • Bei vorzeitigem Ende der qualifizierten Berufsausbildung, besteht unter Umständen die Möglichkeit der Suche nach einem Ausbildungsplatz für bis zu sechs Monate
  • Aufenthaltszweckwechsel grundsätzlich möglich
  • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen ist die Beantragung über das Internet oder persönlich möglich
  • Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist gebührenpflichtig; Zeitpunkt und Form der Bezahlung variieren
  • Aus- und Weiterbildungsbetriebe können in Vollmacht der Beschäftigten das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen
  • Zuständig: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde; für das beschleunigte Fachkräfteverfahren: Ausländerbehörde am Ort der Betriebstätte, bei der die Ausländerin bzw. der Ausländer eingesetzt werden soll, soweit keine zentrale Stelle für das Verfahren eingerichtet wurde

Ansprechpunkt

Für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: Die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise: Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde

Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:
Ausländerbehörde am Ort der Dienstverrichtung, soweit keine zentrale Stelle für die Durchführung des Verfahrens eingerichtet wurde.

Zuständige Stelle

Für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: Die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise: Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde

Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:
Ausländerbehörde am Ort der Dienstverrichtung, soweit keine zentrale Stelle für die Durchführung des Verfahrens eingerichtet wurde.

Formulare

  • Onlineverfahren vereinzelt möglich
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja