Personenbeförderung - Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen sowohl für den innerstaatlichen als auch den EU-Verkehr (EU-Lizenzen)
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- §48 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- § 49 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- §48 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- § 2 Absatz 1 Nummer 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen (BoKraft)
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
- Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)
- Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
Wenn Sie im Inland die Beförderung von mehr als neun Personen mit Kraftfahrzeugen außerhalb des Linienverkehrs durchführen wollen, benötigen Sie eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr.
Wenn Sie im Inland die Beförderung von mehr als neun Personen mit Kraftfahrzeugen außerhalb des Linienverkehrs durchführen wollen, benötigen Sie eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr. Das können zum Beispiel sein Mietomnibusverkehr, Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen.
Formeller Antrag:
Name sowie Wohn- und Betriebssitz, bei natürlichen Personen Geburtstag und Geburtsort
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplatzanzahl) der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge
Ergänzende Antragsunterlagen und Nachweise zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 13 PBefG:
Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger, der Berufsgenossenschaft, des Finanzamtes und der Gemeinde hinsichtlich der ordnungsgemäßen Steuerabführung
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie den IHK Sachkundenachweis
Antragstellende müssen
persönlich zuverlässig
finanziell leistungsfähig
fachlich geeignet sein.
Basierend auf der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) wird die Gebühr berechnet.
Grundlage der Gebührenberechnung
Anzahl der Fahrzeuge
Laufzeit der Genehmigung
Antragstellung unter Vorlage des Antragsformulars und der ergänzenden erforderlichen Antragsunterlagen
Antragsprüfung
Einleitung des Anhörverfahrens unter Beteiligung IHK, LRÄ insbesondere der unteren Verkehrsbehörden, der Fachverbände, des Amtes für Arbeitsschutz etc.
Erteilung der Genehmigung mittels Bescheid,
nach Eintritt der Rechtskraft werden die Genehmigungsurkunden ausgehändigt.
Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere 3 Monate verlängern werden.
- Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen Erteilung
- Genehmigung der Beförderung von mehr als neun Personen außerhalb des Linienverkehrs
- Antragstellende müssen persönlich zuverlässig; finanziell leistungsfähig und fachlich geeignet sein.
- Schriftlicher Antrag unter Einreichung der erforderlichen Unterlagen ist notwendig.
- Es fallen Gebühren an.
- Zuständig: Thüringer Landesverwaltungsamt; Referat Straßen- und Luftverkehr
Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat 520 Straßen- und Luftverkehr
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar