Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Genehmigung zur Errichtung von Luftfahrthindernissen beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99080044006000, 99080044006000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99080044006000, 99080044006000

Leistungsbezeichnung

Genehmigung zur Errichtung von Luftfahrthindernissen beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Bau (Synonym), Flughafensicherheit (Synonym), Flughafen (Synonym), Kran (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Luftverkehr (080)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.09.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Mindestens 2 Monate vor der Errichtung eines Luftfahrthindernisses, für das keine Baugenehmigung notwendig ist, beantragen Sie eine luftrechtliche Genehmigung bei der zuständigen Luftfahrtbehörde.

Volltext

Wenn Sie Anlagen, Bäume oder Geräte errichten oder Bodenvertiefungen anlegen, kann die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet sein. Deshalb benötigen Sie dafür unter bestimmten Bedingungen eine Genehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde. Bei genehmigungspflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten baulichen Anlagen wird diese Genehmigung im Rahmen der Baugenehmigung erteilt. Für Bodenvertiefungen, bauliche Anlagen oder das Aufstellen von Geräten oder Bäumen, für die Sie keine Baugenehmigung benötigen, stellen Sie den Antrag direkt bei der zuständigen Luftfahrtbehörde.

Die Höhengrenzen für die Genehmigungspflicht ergeben sich aus dem Abstand des Objektes zu Flugplätzen (auch Hubschrauberlandeplätze oder Flughäfen) sowie der Höhe des Objektes in Metern über Grund und in Metern über Normal Null. Im Bauschutzbereich von Flugplätzen (1,5 km Umkreis um den Flugplatzbezugspunkt) sind alle Anlagen, Grabungen, Bäume und Geräte genehmigungspflichtig. Im Bauschutzbereich von großen Flughäfen (15 km Umkreis in den Anflugsektoren oder 6 km Umkreis sonst) sind die Höhengrenzen für die Genehmigungspflicht abhängig von der Höhe des Hindernisses und der Geländehöhe. Auch außerhalb des Bauschutzbereiches können sehr hohe Hindernisse oder Hindernisse auf Bodenerhebungen genehmigungspflichtig sein. Auskunft zu Genehmigungspflicht für Ihr Vorhaben erteilt die zuständige Luftfahrtbehörde.

Stellen Sie den Antrag mindestens 2 Monate vor Beginn des Vorhabens. Geben Sie dabei die Art des Luftfahrthindernisses, den Standort (Angabe der Standortkoordinaten in Grad, Minuten und Sekunden in WGS84) und die Höhe in Metern über Grund und in Metern über Normal Null der Spitze des Luftfahrthindernisses an sowie das Errichtungsdatum und bei vorübergehenden Hindernissen die Dauer, bis wann das Hindernis vorhanden sein wird.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag mit Angaben zu Art des Luftfahrthindernisses, Standort (geografische Standortkoordinaten in Grad, Minuten und Sekunden in WGS84), Höhe in Metern über Grund und in Metern über Normal Null der Spitze des Luftfahrthindernisses sowie Errichtungsdatum und bei vorübergehenden Hindernissen die Dauer des Vorhandenseins
  • Skizze/Ansichtszeichnung des Hindernisses
  • Lageplan/topographische Karte im Maßstab 1:10.000 oder 1:25.000 mit Standort und Ausdehnung des Hindernisses (zum Beispiel Kranstandort und Auslegerbreite)

Voraussetzungen

  • Genehmigungspflicht auf Grund der Lage und Höhe des Luftfahrthindernisses
  • Genehmigung, wenn eine Gefährdung der Luftfahrt nicht zu erwarten ist
  • Genehmigung, falls notwendig, unter Auflagen, zum Beispiel zur Kennzeichnung

Kosten

Gebühr: 70€ - 5.000€
  • Gebührenrahmen: 70 - 5.000 Euro

Verfahrensablauf

Informieren Sie sich über die Genehmigungspflicht für Ihr Vorhaben, zum Beispiel bei der zuständigen Luftfahrtbehörde. Reichen Sie den Antrag mit den übrigen Unterlagen bei der zuständigen Luftfahrtbehörde ein.

Nach Eingang der vollständigen Unterlagen prüft die zuständige Luftfahrtbehörde innerhalb von 2 Monaten, ob die Genehmigung erteilt werden kann. Sie erhalten innerhalb von 2 Monaten die gewünschte Genehmigung oder gegebenenfalls einen Bescheid über die Ablehnung Ihres Antrags. Wenn die zuständige Luftfahrtbehörde innerhalb dieser Frist die Genehmigung nicht ablehnt oder diese Frist nicht verlängert, gilt die Genehmigung ebenso als erteilt.

Bearbeitungsdauer

2 Monat(e)
  • 2 Monate

Frist

Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden: 2 Monat(e)
vor Beginn der Errichtung der Luftfahrthindernisse
Genehmigungsfiktion: 2 Monat(e)
nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, falls die Luftfahrtbehörde die Frist nicht vorher verlängert hat
  • Antragsfrist: 2 Monate vor Beginn der Errichtung
  • Eintritt einer Genehmigungsfiktion: 2 Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, falls die Luftfahrtbehörde die Frist nicht vorher verlängert hat

Weiterführende Informationen

Eine unverbindliche Vorprüfung Ihres Vorhabens in Bezug auf Flugsicherungseinrichtungen können Sie über die Website des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vornehmen:

Hinweise

Die Luftfahrtbehörde informiert Eigentümer betroffener Grundstücke über die Neu-Festsetzung von Bauschutzbereichen an Flugplätzen.

Rechtsbehelf

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Errichtung von Luftfahrthindernissen
  • Luftrechtliche Genehmigung
  • Genehmigung von Luftfahrthindernissen
  • Betrifft je nach Lage bauliche und sonstige Anlagen, Freileitungen, Geräte, Bodenvertiefungen und Bäume
  • Antrag notwendig, falls kein Bauantrag notwendig
  • Angabe der Art des Luftfahrthindernisses, geografische Standortkoordinaten (nach Grad, Minuten und Sekunden in WGS84) und Höhe der Spitze des Luftfahrthindernisses in Metern über Grund und in Metern über Normal Null sowie Errichtungsdatum und ggf. Dauer der Standzeit
  • Unterschiedliche Höhengrenzen abhängig vom Abstand zum Flugplatz (auch Hubschrauberlandeplätze oder Flughäfen)
  • zuständig: Luftfahrtbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Luftfahrtbehörde

Formulare

  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein