Verwendung von bestimmten Biozid-Produkten unternehmensbezogen anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV):
- 15c Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte
- Nummer 4.2.1 Unternehmensbezogene Anzeige
- Nummer 4.4 Sachkunde
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen bestimmte Biozid-Produkte nach § 15c der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verwenden möchten, müssen Sie deren Verwendung bei der zuständigen Behörde anzeigen.
An die Verwendung der bestimmter Biozid-Produkte werden besondere Anforderungen gestellt. Wenn Biozid-Produkte verwendet werden sollen, die als
- akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,
- krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder
- spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE eingestuft sind oder
- für die über die genannten Fälle hinaus für die vorgesehene Anwendung in der Zulassung die Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde,
hat der Arbeitgeber deren erstmalige Verwendung und den Beginn einer erneuten Verwendung nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Für die Anzeige werden die folgenden Informationen benötigt:
- Namen des Antragstellers und Anschrift der Betriebsstätte,
- Angaben über die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens,
- Angaben zur Art und beabsichtigen Verwendung der Biozid-Produkte oder Biozid-Wirkstoffe.
Die Verwendung der genannten Biozid-Produkte darf nur durch Personen erfolgen, die über eine für das jeweilige Biozid-Produkt geltende Sachkunde im Sinne von Anhang I Nummer 4.4 der Gefahrstoffverordnung verfügen. Die Anforderungen an die Sachkunde sind von der Produktart, den Anwendungen, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist, und dem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt abhängig.
Abweichend hiervon ist statt einer Sachkunde eine auf die jeweilige Verwendung bezogene Unterweisung ausreichend, sofern die Verwendung unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer für die jeweilige Verwendung sachkundigen Person durchgeführt werden.
Nachdem Sie die Anzeige getätigt haben, prüft die zuständige Behörde die Anzeige und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Die Anzeige wird in der Regel nicht bestätigt.
Die Anzeige
- der erstmaligen Verwendung und
- der Beginn einer erneuten Verwendung nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr
hat spätestens sechs Wochen vor Beginn der Verwendung zu erfolgen.
Für eine Verwendung von Biozid-Produkten nach § 15c Absatz 1 GefStoffV , die bis zum 30. September 2021 ohne Sachkunde ausgeübt werden konnte, ist die Sachkunde spätestens bis zum 28. Juli 2027 nachzuweisen.