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Erlaubnis beantragen zum Züchten oder Halten von Wirbeltieren oder Kopffüßern, die für Tierversuche oder andere wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind

Schleswig-Holstein 99110072001000, 99110072001000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110072001000, 99110072001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis beantragen zum Züchten oder Halten von Wirbeltieren oder Kopffüßern, die für Tierversuche oder andere wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis beantragen zum Züchten oder Halten von Wirbeltieren oder Kopffüßern, die für Tierversuche oder andere wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen möchte, benötigt eine Genehmigung.

Volltext

Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung:

  • Der Versuch ist unerlässlich.
  • Der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter besitzen die erforderliche fachliche Eignung.
  • Die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel sind vorhanden.
  • Die personellen und organisatorischen Voraussetzungen sind gegeben.
  • Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Unterbringung, Pflege, Betreuung der Tiere und medizinische Versorgung ist sichergestellt.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag muss alle Angaben entsprechend § 8 Abs. 2 Tierschutzgesetz enthalten.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung.

In Schleswig-Holstein wird eine Gebühr von 128,00 bis 1.023,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für eine Genehmigung nach § 8 Abs. 1 TierSchG erhoben.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es sind keine Fristen für die Einreichung eines Antrages vorgesehen.

Die Genehmigung wird befristet erteilt.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Nicht genehmigungspflichtig sind Tierversuche, die gesetzlich vorgeschrieben oder vorgesehen beziehungsweise behördlich angeordnet sind. Diese sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Wer Tierversuche durchführen will, muss einen Tierschutzbeauftragten bestellen und dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden