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Strahlenschutzarzt/-ärztin, Ermächtigung beantragen

Sachsen 99009053099000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99009053099000

Leistungsbezeichnung

Strahlenschutzarzt/-ärztin, Ermächtigung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Strahlenschutzarzt/-ärztin, Ermächtigung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie sind Ärztin oder Arzt und möchten beruflich strahlenexponierte Personen ärztlich überwachen? Dann benötigen Sie eine behördliche Ermächtigung nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen nachweisen, können Sie die Ermächtigung als Strahlenschutzarzt/ -ärztin bei der zuständigen Stelle beantragen.

Volltext

Antrag auf Ermächtigung oder Folgeermächtigung zur Durchführung der ärztlicher Überwachung beruflich strahlenexponierter Personen nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Sie sind Ärztin oder Arzt und möchten beruflich strahlenexponierte Personen ärztlich überwachen? Dann benötigen Sie eine behördliche Ermächtigung nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen nachweisen, können Sie die Ermächtigung als Strahlenschutzarzt/ -ärztin bei der zuständigen Stelle beantragen.

Die Ermächtigungen haben bundesweite Gültigkeit. Diese werden für den Freistaat Sachsen durch die Landesdirektion Sachsen vorgenommen.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Wohnort.

Erforderliche Unterlagen

Je nach Art der Ermächtigung:

  • Kopie der Approbationsurkunde
  • Kopie über Nachweis der Facharzt- beziehungsweise Zusatzbezeichnung
  • Fachkundenachweis (Erstermächtigung) der Sächsischen Landesärztekammer
  • Nachweis über Fachkundeaktualisierung (Aktualisierungskurs bei Folgeermächtigung)

Voraussetzungen

  • Approbation als Arzt oder die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes
  • erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für die ärztliche Überwachung

Details entnehmen Sie dem Richtlinienmodul "Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für die ärztliche Überwachung – Voraussetzung für die Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV" (siehe –> Rechtsgrundlage)

Kosten

Verfahrensgebühr (Erst- und Folgeermächtigung): EUR 100,00 bis EUR 500,00

Verfahrensablauf

Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde

Die Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach der Strahlenschutzverordnung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Sächsischen Landesärztekammer.

Den Fachkundenachweis legen Sie dem Antrag auf Ermächtigung bei.

Antrag auf Ermächtigung

Stellen Sie Ihren Antrag schriftlich der Landesdirektion Sachsen (siehe –> Zuständige Stelle).

  • Sobald Ihre Antragsunterlagen vollständig vorliegen, nimmt die zuständige Stelle die Prüfung vor, gegebenenfalls fordert sie weitere Unterlagen an.
  • Sie erhalten über das Ergebnis einen schriftlichen Bescheid.

Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Aktualisierungskurs nachgewiesen werden.

Bearbeitungsdauer

4 Wochen

Frist

  • Geltungsdauer: 5 Jahre
  • Aktualisierung der Fachkunde: alle 5 Jahre durch entsprechende Kursteilnahme (Aktualisierungskurs)

Hinweis: Die Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn die für die ärztliche Überwachung bei beruflicher Exposition erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nachgewiesen wird. Sie ist auf fünf Jahre befristet.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch / Klage (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden