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Ärztliche Tätigkeit im Rahmen der Strahlenschutzverordnung Ermächtigung

Baustein Leistungen 99009053099000 Typ 2

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (gold)

Leistungsschlüssel

99009053099000

Leistungsbezeichnung

Ärztliche Tätigkeit im Rahmen der Strahlenschutzverordnung Ermächtigung

Leistungsbezeichnung II

Ermächtigung von Ärzten und Ärztinnen für Untersuchungen beruflich strahlenexponierter Personen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Strahlenschutzverordnung, Ärztinnen, Ärzte, Ermächtigung

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Atomare Angelegenheiten (individuell, 009)

Verrichtungskennung

Ermächtigung (099)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Berufszulassungen und Berechtigungen (1040500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung in Schleswig-Holstein

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Wenn Sie als Arzt oder Ärztin eine Ermächtigung für die Untersuchung strahlenexponierter Personen beantragen möchten, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen von der zuständigen Behörde erhalten.

Volltext

Als ermächtigter Arzt oder ermächtigte Ärztin haben Sie die Aufgabe, ärztliche Untersuchungen nach der Strahlenschutzverordnung sowie die besondere ärztliche Überwachung durchzuführen. Für jede Person, die Ihrer ärztlichen Überwachung unterliegt, führen Sie eine Gesundheitsakte.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Ermächtigung
  • Je nach medizinischer Weiterbildung Nachweise über
    • die Sachkunde,
    • einen Grundkurs im Strahlenschutz
    • sowie den Spezialkurs nach der Strahlenschutzverordnung (Teil 1 und/oder Teil 2).

Voraussetzungen

Sie können nachweisen, dass Sie

  • über eine Ausbildung oder relevante praktische Erfahrungen verfügen,
  • die Sachkunde besitzen,
  • einen Grundkurs im Strahlenschutz
  • sowie den Spezialkurs nach der Strahlenschutzverordnung (Teil 1 und/oder Teil 2) absolviert haben.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Sie reichen den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ein, sofern diese Unterlagen bei der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegen. Diese prüft den Antrag und entscheidet über die Erteilung der Ermächtigung. Bei positiver Prüfung wird die Ermächtigung übersandt und die Verwaltungsgebühren abgerechnet.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Umfang der Prüfung und der Vollständigkeit des Antrags.

Frist

Geltungsdauer: 5 Jahr(e)
Eine Ermächtigung nach der Strahlenschutzverordnung ist auf fünf Jahre befristet.

Hinweise

Die Antragstellung bei der zuständigen Behörde ist ausschließlich möglich, wenn Sie dort als in Schleswig-Holstein beruflich tätiger Arzt und Ärztin geführt werden. Sind Sie in anderen Bundesländern beruflich tätig, wenden Sie sich bitte an die dort zuständige Behörde.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

            Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

Kurztext

  • Ärzte und Ärztinnen beantragen eine Ermächtigung nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).
  • Ärzte und Ärztinnen müssen dafür entsprechende Qualifikationen (Weiterbildung, Kurse, Sachkunde) nachweisen.
  • Die Ermächtigung ist auf fünf Jahre befristet.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden