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Betriebserlaubnis für eine Einrichtung in der Kinder- und Jugendhilfe beantragen

Sachsen 99071001001000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99071001001000

Leistungsbezeichnung

Betriebserlaubnis für eine Einrichtung in der Kinder- und Jugendhilfe beantragen

Leistungsbezeichnung II

Betriebserlaubnis für eine Einrichtung in der Kinder- und Jugendhilfe beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den Betrieb dieser Einrichtung der Erlaubnis.

Volltext

Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den Betrieb dieser Einrichtung der Erlaubnis.

Eine Erlaubnis wird nicht benötigt für den Betrieb

  • einer Jugendfreizeiteinrichtung, einer Jugendbildungseinrichtung, einer Jugendherberge oder eines Schullandheims,
  • eines Schülerheims, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
  • einer Einrichtung, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Erforderliche Unterlagen

Der Träger muss unter Verwendung des Antragsformulars

  • Antrag auf Betriebserlaubnis gem. § 45 SGB VIII (Original)

einen rechtsverbindlich unterzeichneten Antrag stellen und die im Formular ausgewiesenen Anlagen beifügen.

Voraussetzungen

Die Erteilung einer Betriebserlaubnis setzt voraus, dass der Träger das Wohl der Kinder und Jugendlichen und ihre Betreuung durch

  • bauliche,
  • personelle
  • sowie pädagogisch-fachliche Mindeststandards gewährleistet.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

  • Wenden Sie sich an das Landesjugendamt, um feststellen zu lassen, ob es sich bei dem beabsichtigten Angebot um den erlaubnispflichtigen Betrieb einer Einrichtung handelt.
  • Wenn dem so ist, müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis unter Beifügung weiterer erforderlicher Unterlagen stellen. Mit dem Antrag ist insbesondere die Konzeption der Einrichtung vorzulegen.
  • Das Landesjugendamt prüft die eingereichten Unterlagen und berät Sie zu den weiteren Erfordernissen.
  • Es führt unter Beteiligung des Trägers, des zuständigen Jugendamtes, anderer zuständiger Fachämter sowie des zugehörigen Spitzenverbandes vor Eröffnung einer neuen Einrichtung immer eine örtliche Prüfung durch. Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem Prüfprotokoll zusammengefasst und den Beteiligten zugestellt.
  • Wenn Sie die Voraussetzungen für den Betrieb einer Einrichtung erfüllt, erhält er den entsprechenden Erlaubnisbescheid des Landesjugendamtes.
  • Fehlen bestimmte Voraussetzungen, kann ein Bescheid mit Nebenbestimmungen versehen oder der Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis abgelehnt werden.

Bearbeitungsdauer

maximal drei Monate

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Der Betrieb einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ohne Betriebserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden.

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden