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Erbschaft- und Schenkungsteuer, Vermögenserwerb anzeigen

Sachsen 99102009002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102009002000

Leistungsbezeichnung

Erbschaft- und Schenkungsteuer, Vermögenserwerb anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Erbschaft- und Schenkungsteuer, Vermögenserwerb anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

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Lagen Portalverbund

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Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

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Fachlich freigegeben durch

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Teaser

Der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer unterliegen Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden sowie Zweckzuwendungen und alle 30 Jahre das Vermögen von inländischen Familienstiftungen oder Familienvereinen. Dazu gehören folgende Vorgänge:

Volltext

Der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer unterliegen Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden sowie Zweckzuwendungen und alle 30 Jahre das Vermögen von inländischen Familienstiftungen oder Familienvereinen. Dazu gehören folgende Vorgänge:

Erwerbe von Todes wegen

wie beispielsweise:

  • Erwerb durch Erbanfall aufgrund gesetzlicher, testamentarischer oder vertraglicher Erbfolge
  • Erwerb durch Vermächtnis
  • Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs
  • Erwerb eines Vermögensvorteils aufgrund eines vom Erblasser* geschlossenen Vertrags (zum Beispiel Lebensversicherung)

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Schenkungen unter Lebenden

Eine Schenkung unter Lebenden ist grundsätzlich jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Empfänger durch die Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Außerdem gelten unter anderem folgende Fälle als Schenkungen unter Lebenden:

  • die Bereicherung, die einem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft zukommt
  • die Abfindung für einen Erbverzicht
  • Herausgabe eines Vorerben an einen Nacherben vor dem Eintritt der Nacherbschaft

Zweckzuwendungen

Dazu zählen Zuwendungen von Vermögensmassen, die der Erwerber nur zweckgebunden verwenden darf.

Familienstiftungen beziehungsweise Familienvereine

Das Vermögen einer Familienstiftung beziehungsweise eines Familienvereins unterliegt in Zeitabständen von 30 Jahren der Ersatzerbschaftsteuer.

Besteuertes Vermögen

Welche Vermögensgegenstände besteuert werden, hängt von den beteiligten Personen ab. Im Regelfall fällt die Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer auf das gesamte übergegangene Vermögen an, auch wenn sich dieses im Ausland befindet. Man spricht hier von "unbeschränkter Steuerpflicht".

Wenn weder der Erblasser beziehungsweise Schenker, noch der Erwerber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat / hatte, greifen besondere Regelungen (sogenannte beschränkte Steuerpflicht). Dann wird nur das sogenannte Inlandsvermögen besteuert. Dazu zählen insbesondere das in Deutschland befindliche Grund-, Betriebs- und land- und forstwirtschaftliche Vermögen sowie Anteile (mindestens 10 Prozent) an inländischen Kapitalgesellschaften. Die beschränkte Steuerpflicht gilt allerdings dann nicht, wenn auch nur einer der Beteiligten die deutsche Staatsangehörigkeit hat / hatte und sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufhielt.

Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird mit einem Prozentsatz auf den Wert des Erwerbs abzüglich der vorgesehenen Freibeträge berechnet (sogenannter Steuersatz). Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, dessen Höhe sich nach dem jeweiligen Verhältnis zum Erblasser oder Schenker richtet. Der Steuersatz bestimmt sich zum einen nach dem Wert des Erwerbs und zum anderen nach dem Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser beziehungsweise Schenker. Dieses Verhältnis entscheidet über die zu berücksichtigende Steuerklasse. Je näher der Erwerber mit dem Erblasser oder Schenker verbunden, insbesondere verwandt ist, desto niedriger ist die Erbschaft- oder Schenkungsteuer.

Entstehung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Erbschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers.

Die Schenkungsteuer entsteht zu dem Zeitpunkt, an dem die Schenkung ausgeführt ist. Das ist dann der Fall, wenn der Beschenkte das erhalten hat, was ihm nach dem Willen des Schenkers verschafft werden sollte und er frei darüber verfügen kann.

Die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Steuerentstehung (dem sogenannten Bewertungsstichtag) sind für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgebend.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftliche Anzeige (Erklärungsformular oder formloses Schreiben)

Voraussetzungen

Erwerb aus Erbschaft oder Zuwendung

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Anzeigepflicht

Jeder der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegende Erwerb (siehe "Allgemeine Informationen") muss grundsätzlich vom Erwerber, bei einer Schenkung auch vom Schenker, beim zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten angezeigt werden. Die Anzeige können Sie mit einem formlosen Schreiben vornehmen, oder Sie verwenden ein Erklärungsformular, das Sie beim Finanzamt erhalten.

Eine Anzeige ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht erforderlich, etwa wenn

  • der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beruht und sich daraus das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser ergibt oder
  • der Erwerb auf einer Schenkung unter Lebenden oder auf einer Zweckzuwendung beruht, die gerichtlich oder notariell beurkundet wurde.

Diese Einschränkung der Anzeigepflicht gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehört.

Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:

  • Vorname und Familienname, Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers
  • Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung
  • Gegenstand und Wert des Erwerbs
  • Rechtsgrund des Erwerbs (beispielsweise gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis)
  • persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker (beispielsweise Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis)
  • frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung

Auch bestimmte Einrichtungen müssen im Erb- oder Schenkungsfall Anzeigen beim Finanzamt einreichen (zum Beispiel Nachlassgerichte sowie Banken und Versicherungen).

Erklärungspflicht

Das zuständige Finanzamt kann von jedem am Erwerb Beteiligten eine Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuererklärung anfordern. Diese Erklärung muss auf einem amtlichen Vordruck abgegeben werden. Mehrere Erben sind berechtigt, die Erklärung gemeinsam abzugeben. In diesem Fall ist sie von allen Beteiligten zu unterschreiben.

Steuerfestsetzung

Steuerschuldner ist grundsätzlich der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker. Die Steuer wird vom Finanzamt durch schriftlichen Steuerbescheid festgesetzt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Anzeige: innerhalb von 3Monaten, nachdem vom Vermögensanfall Kenntnis erlangt wurde

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Fallen innerhalb von zehn Jahren von derselben Person mehrere Erwerbe an, werden diese für die Ermittlung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer zusammengerechnet.

Soweit der nachfolgende Erwerb jedoch außerhalb dieses Zeitraums erfolgt, werden die Freibeträge erneut gewährt. Um die gesetzlichen Freibeträge auszunutzen, können Sie Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vornehmen. Hierfür empfiehlt sich bei entsprechendem Vermögen, alle zehn Jahre eine relevante Summe bereits vorab an spätere Erben zu übertragen.

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden