Liegenschaftsvermessung mit vorgezogener Flurstücksbildung (Sonderung) beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Ist es für Ihr Vorhaben erforderlich, dass Flurstücke schnell im Liegenschaftskataster gebildet werden? Sie können Flurstücke erst bilden und spätestens nach einem Jahr müssen diese in die Örtlichkeit übertragen werden.
Im Liegenschaftskataster werden alle Flurstücke des Landes nachgewiesen.
Bei der Liegenschaftsvermessung mit vorgezogener Flurstücksbildung werden die vorgesehenen Flurstücksgrenzen zuerst in das Liegenschaftskataster eingetragen. Erst danach müssen die gebildeten Flurstücksgrenzen vor Ort -übertragen werden. Sie haben hierfür ein Jahr Zeit.
Eine Liegenschaftsvermessung mit vorgezogener Flurstücksbildung heißt Sonderung.
- Sie sind:
- Eigentümer des Flurstücks,
- bevollmächtigte Person,
- Inhaber sonstiger Rechte.
- Die Lage der vorgesehenen Flurstücksgrenzen sind in einer Skizze (als Anlage zum Antrag) eindeutig vorgegeben,
- die Koordinaten der bestehenden Grenzpunkte liegen vor und
- die Koordinaten der neuen Grenzpunkte können berechnet werden.
Für die vorgezogene Flurstücksbildung, die Übertragung in die Örtlichkeit und die Registerführung werden Gebühren und Auslagen erhoben.
Die Gebühren sind abhängig von
- der Anzahl der alten und neuen Grenzpunkte,
- der Grenzlänge,
- der Bodenrichtwertzone und
- der Anzahl der Flurstücke.
Die örtliche Vermessung und die Auslagen sind umsatzsteuerpflichtig.
Fordern Sie bitte von der zuständigen Stelle eine Kostenschätzung ab.
- Sie stellen den Antrag bei einer zuständigen Stelle
- Die zuständige Stelle prüft die Voraussetzungen.
- Das Flurstück wird gebildet.
- Das Flurstück wird in das Liegenschaftskataster übertragen.
- Die örtlichen Vermessungsarbeiten werden vorbereitet.
- Sie übernehmen den Eintrag aus dem Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit.
- Liegenschaftsvermessung mit vorgezogener Flurstücksbildung (Sonderung) beantragen
- Bei der Liegenschaftsvermessung mit vorgezogener Flurstücksbildung werden die vorgesehenen Flurstücksgrenzen zuerst in das Liegenschaftskataster eingetragen. Erst danach müssen die gebildeten Flurstücksgrenzen vor Ort -übertragen werden. Sie haben hierfür ein Jahr Zeit.
- Voraussetzungen:
- Antragstellende/r ist:
- Eigentümer des Flurstücks,
- bevollmächtigte Person,
- Inhaber sonstiger Rechte.
- Die Lage der vorgesehenen Flurstücksgrenzen sind in einer Skizze (als Anlage zum Antrag) eindeutig vorgegeben,
- die Koordinaten der bestehenden Grenzpunkte liegen vor und
- die Koordinaten der neuen Grenzpunkte können berechnet werden.
- Antragstellende/r ist:
- Es fallen Gebühren an.
- Frist: Die vorgezogene Flurstücksbildung muss nach spätestens einem Jahr umgesetzt werden.
- zuständig: Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure des Landes oder das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt
Wenden Sie sich an einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur des Landes oder an das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt.
Sie können die Liegenschaftsvermessung mit vorgezogener Flurstücksbildung (Sonderung) online beantragen.