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Anerkennung als Sozialpädagogin oder Sozialarbeiterin und Sozialpädagoge oder Sozialarbeiter mit Berufsausbildung aus dem Ausland beantragen

Sachsen-Anhalt 99150079001000, 99150079001000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150079001000, 99150079001000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung als Sozialpädagogin oder Sozialarbeiterin und Sozialpädagoge oder Sozialarbeiter mit Berufsausbildung aus dem Ausland beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Sozialpädagoge (Synonym), Anerkennen (Synonym), Berufsqualifikation (Synonym), Ausland (Synonym), Sozialpädagogin (Synonym), Ausländischer Berufsabschluss (Synonym), Berufsanerkennung (Synonym), Anerkennung in Deutschland (Synonym), Ausbildung (Synonym), Staatliche Anerkennung (Synonym), Sozialarbeiter (Synonym), Sozialarbeiterin (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Anerkennung Ausländischer Berufsqualifikationen (150)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.01.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt

Teaser

Sie möchten in Deutschland dauerhaft als Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin oder Sozialpädagoge/Sozialarbeiter arbeiten? Dann müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Volltext

Der Beruf Sozialpädagogin oder Sozialarbeiter ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen. Wenn Sie eine ausländische Berufsqualifikation als Sozialpädagoge oder Sozialarbeiterin haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in diesem Beruf in dem gewählten Bundesland arbeiten.

Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland und macht eine Gleichwertigkeitsfeststellung.

Sie erhalten eine Rückmeldung, nachdem Ihr Antrag geprüft wurde. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist und Sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die staatliche Anerkennung. Dann dürfen Sie die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Sozialarbeiter“ führen.
 

Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid die wesentlichen Unterschiede. Sie können dann eine Ausgleichsmaßnahme machen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Lebenslauf
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis Ihrer Berufsqualifikation
  • Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über Berufserfahrung als Sozialpädagogin oder Sozialarbeiter
  • Nachweise sonstiger Qualifikationen
  • Bescheinigung, dass der Beruf im Ausbildungsstaat ausgeübt werden darf
  • Auskunft über bereits gestellte Anträge auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.

Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:

  • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: zum Beispiel Strafregisterauszug oder Führungszeugnis
  • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: ärztliche Bescheinigung
  • Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Voraussetzungen

  • Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
  • Sie müssen berechtigt sein, den Beruf im Ausbildungsstaat auszuüben.

Für die staatliche Anerkennung müssen Sie noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Das sind meistens:
 

  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Sozialpädagogin oder Sozialarbeiterin und Sozialpädagoge oder Sozialarbeiter und haben keine Vorstrafen.
  • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch in dem Beruf arbeiten.
  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau.

Kosten

zwischen EUR 20 und EUR 182

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag bei der zuständigen Landesbehörde stellen. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen im Original oder in Form von beglaubigten Kopien bei der zuständigen Stelle einreichen.

Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Für den Vergleich sind zum Beispiel Inhalt der Ausbildung und Dauer der Ausbildung wichtig. Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

Die zuständige Stelle prüft danach die weiteren Voraussetzungen. Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, bekommen Sie die staatliche Anerkennung. Sie dürfen dann die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ oder „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin“ führen.

Sollte die zuständige Behörde keine Gleichwertigkeit feststellen können, erhalten Sie einen Bescheid mit einer Erläuterung der wesentlichen Unterschiede. Um wesentliche Unterschiede auszugleichen, können Sie eine Ausgleichmaßnahme machen.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und die weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die staatliche Anerkennung.

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)
Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang Ihres Antrags innerhalb eines Monats. Die zuständige Stelle informiert Sie, falls weitere Unterlagen benötigt werden. Wenn Sie alle benötigten Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie nach spätestens 3 Monaten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Der Antrag wird abgelehnt, wenn Sie wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt wurden und sich hieraus die Nichteignung zur Berufsausbildung ergibt.

Die staatliche Anerkennung wird widerrufen, wenn der Ablehnungsgrund nachträglich eintritt.

Die staatliche Anerkennung wird zurückgenommen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vorgelegen haben.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Kurztext

  • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin oder Sozialpädagoge/Sozialarbeiter bei Berufsqualifikation aus dem Ausland Erteilung
  • Der Beruf ist reglementiert. Das bedeutet: Man muss eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen.
  • Die zuständige Stelle prüft die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation.
  • Einzureichende Unterlagen: Lebenslauf, Identitätsnachweis, Ausbildungsnachweis, Berufserfahrungen als Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin oder Sozialpädagoge/Sozialarbeiter, sonstige Qualifikationen, Auskunft über bereits gestellte Anträge
  • Die Bestätigung über den Eingang des Antrags erfolgt einen Monat nach der Antragsstellung. Eventuell fehlende Unterlagen werden nachgefordert.
  • Bearbeitungsdauer: 3 Monate ab Eingang aller notwendigen Unterlagen. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.
  • Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, kann eine Ausgleichsmaßnahme gemacht werden.
  • zuständig: Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe

Ansprechpunkt

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Der Antrag ist schriftlich vorzulegen. Er kann formlos gestellt werden.

Online-Dienst vorhanden: nein