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Eintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen

Sachsen-Anhalt 99043001062000, 99043001062000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99043001062000, 99043001062000

Leistungsbezeichnung

Eintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen

Leistungsbezeichnung II

Eintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Elektronisches Grundbuch (Synonym), Öffentliches Register (Synonym), Grundbuch (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Grundbuch (043)

Verrichtungskennung

Berichtigung (062)

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Kauf, Miete und Pacht (2050100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.11.2020

Fachlich freigegeben durch

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Eintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen

Volltext

Sie sind Gläubiger einer Forderung und können nicht in das Recht oder das Eigentum des Schuldners/der Schuldnerin vollstrecken, weil diese/r nicht im Grundbuch eingetragen ist?

Das Grundbuch ist infolge der Nichteintragung des Berechtigten unrichtig.

Wenn Sie einen vollstreckbaren Titel gegen die Schuldnerin/den Schulder haben, können Sie nach § 14 Grundbuchordnung einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen. Damit kann der Schuldner/die Schuldnerin als Rechtsinhaber/in bzw. Eigentümer/in im Grundbuch eingetragen werden. Mit Eintragung kann die Vollstreckung fortgeführt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag des Vollstreckungsgläubigers 
  • Nachweise, dass das Grundbuch unrichtig ist - Eintragungsbewilligung des Betroffenen oder Vorlage der den Nachweis der Unrichtigkeit erbringenden Urkunden (in der Form des § 29 GBO - öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden) 
  • Vollstreckbarer Titel gegen den nicht eingetragenen Schuldner/die nicht eingetragene Schuldnerin

Voraussetzungen

  • Vollstreckbarer Titel gegen den/die Vollstreckungsschuldner/in 
  • Schriftlicher Antrag des Vollstreckungsgläubigers 
  • Das Grundbuch muss infolge der fehlenden Voreintragung eines dinglich berechtigten Vollstreckungsschuldners unrichtig sein. 
  • Durch den Antrag nach § 14 GBO können keine weiteren Bewilligungen, Zustimmungen oder Erklärungen Dritter ersetzt werden.

Kosten

Abhängig von der Eintragung als Eigentümer/in oder Rechtsinhaber/in

  • Nr. 14110 KV Anlage 1 Gerichts- und Notarkostengesetz bei Eintragung als Eigentümer
  • Nr. 14120 KV Anlage 1 Gerichts- und Notarkostengesetz bei Eintragung als Inhaber einer Hypothek oder Grundschuld

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Eintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden