Sich bei der Erstellung eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts (Stadtumbau) beteiligen
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Die Betroffenen werden bei der Festlegung des Stadtumbaugebiets, bei der Erstellung des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes und der Durchführung der einzelnen Maßnahmen beteiligt.
Die Beteiligung zielt darauf,
- die beabsichtigten gemeindlichen Planungen und Maßnahmen mit den Betroffenen zu erörtern und
- zur Mitwirkung an der Entwicklungsmaßnahme zu anzuregen.
Die Durchführung einer Stadtumbaumaßnahe ist ein langjähriger Prozess. Die Beteiligung der Betroffenen erfolgt dabei kontinuierlich. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Beteiligung der Betroffenen bei der Festlegung des Stadtumbaugebiets, bei der Erstellung des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes und der Durchführung der einzelnen Maßnahmen.
Die Gemeinde kann (muss aber nicht) das Stadtumbaugebiet als Sanierungssatzung festlegen. In diesem Fall gilt das modellhafte Regelverfahren zur Erstellung der Sanierungssatzung gem. § 165 BauGB:
- Beschluss zur Erarbeitung
- Erarbeitung der Satzung
- Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange oder formelle Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
- Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit oder öffentliche Auslegung
- Prüfung der Stellungnahmen
- Abwägung, Beschluss
- Bekanntmachung
- Stadtumbau Beschluss
- Erörterung der beabsichtigten Planungen und Maßnahmen durch die Gemeinde
- Beratung der Beteiligten durch die Gemeinde
- Feststellung der Mitwirkungsbereitschaft der Betroffenen
- Anregung zur Mitwirkung
- zuständig: planende Gemeinde
- Formulare vorhanden: Nein (abhängig von Angebot der planenden Gemeinde)
- Schriftform erforderlich: Nein (wird jedoch empfohlen)
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Ja