Kosten für Krankenbehandlung der sozialen Entschädigung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt Erstattung
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Begriffe im Kontext
- Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten
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Wenn Sie während eines vorübergehenden Aufenthalts für eine anerkannte Schädigungsfolge eine Krankenbehandlung (Heilbehandlung) benötigt haben, dann können Sie eine Erstattung für die Kosten erhalten.
Ein Auslandsaufenthalt ist vorübergehend, wenn er weniger als sechs Monate, bei Schulbesuch oder Studium nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Der Anspruch auf Erstattung besteht bis zur Höhe der Vergütung, die die Krankenkassen ebenfalls im Inland erbracht hätten. Unter bestimmten Umständen können auch die tatsächlich entstandenen Kosten übernommen werden.
Es können auch weitere im Zusammenhang mit der Krankenbehandlung angefallene notwendige Kosten für Sie und für eine erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise erstattet werden.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet ihr Landschaftsverband (LVR oder LWL).
Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:
- Nachweis über die entstandenen Kosten der Krankenbehandlung im Ausland
- Sie haben eine oder mehrere anerkannte Schädigungsfolgen erlitten.
- Eine Krankenbehandlung ist im Ausland erfolgt und Sie haben selbst die Kosten übernommen.
Mit dem Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschädigung prüft der für Sie örtlich zuständige Landschaftsverband (Landschaftsverband Rheinland oder Landschaftsverband Westfalen Lippe), ob Sie Anspruch auf die Erstattung von Kosten für Krankenbehandlungen bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt haben. Zuständig ist der Landschaftsverband, in dessen Bezirk Sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen.
- Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson beim Landschaftsverband Rheinland (FB Soziale Entschädigung Tel: +49 221 809 5401; E-Mail: SER@lvr.de) oder Landschaftsverband Westfalen Lippe (Amt für Soziales Entschädigungsrecht Tel: +49 251 591 01; E-Mail: SER@lwl.org) vereinbaren.
- Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
- Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs, Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
- Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
- Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an den für Ihren Antrag zuständigen Landschaftsverband zurück.
- Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
- Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
- Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen
- Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.
- Kosten für Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt Erstattung
- Leistungsvoraussetzungen:
- Eine oder mehrere anerkannte Schädigungsfolgen
- Notwendige Krankenbehandlung aufgrund der Schädigungsfolgen ist im Ausland erfolgt und Sie haben die Kosten selbst übernommen
- Kosten: der Antrag ist kostenlos
- Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch
- Zuständig in NRW: Landschaftsverband Rheinland (LVR) und Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)