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Kosten für Krankenbehandlung der sozialen Entschädigung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt Erstattung

Baustein Leistungen 99107124039000 Typ 3

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (gold)

Leistungsschlüssel

99107124039000

Leistungsbezeichnung

Kosten für Krankenbehandlung der sozialen Entschädigung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt Erstattung

Leistungsbezeichnung II

Erstattung der Kosten für Leistungen der Krankenbehandlung von Schädigungsfolgen im Ausland beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Begleitperson, Heilmittel, Krankenbehandlung, Erstattung, gesundheitliche Schäden, Gesundheitsstörung, soziales Entschädigungsrecht, Soziale Entschädigung, Ärztliche Behandlung, Hilfsmittel, Unterstützung, Ausland, schnelle Hilfen, Traumaambulanz, Terrortaten, medizinische Behandlung, Impfgeschädigte, Kostenerstattung, Gesundheitsschaden, Gewaltopfer, sexualisierte Gewalt, psychotherapeutische Erstversorgung, Kriegsauswirkungen, Wehrdienstbeschädigte, Opfer, psychische Gewalt, Gewalttaten, Betroffene von Straftaten, vorübergehender Auslandsaufenthalt, Zivildienstbeschädigte, Pflegeleistungen, Schädigungsfolgen

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Erstattung (039)

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

27.03.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Geschädigte können bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eine Erstattung der Kosten für notwendige Krankenbehandlungen anerkannter Schädigungsfolgen erhalten. Näheres erfahren Sie hier. 

Volltext

Wenn Sie während eines vorübergehenden Aufenthalts für eine anerkannte Schädigungsfolge eine Krankenbehandlung (Heilbehandlung) benötigt haben, dann können Sie eine Erstattung für die Kosten erhalten.

Ein Auslandsaufenthalt ist vorübergehend, wenn er weniger als sechs Monate, bei Schulbesuch oder Studium nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Der Anspruch auf Erstattung besteht bis zur Höhe der Vergütung, die die Krankenkassen ebenfalls im Inland erbracht hätten. Unter bestimmten Umständen können auch die tatsächlich entstandenen Kosten übernommen werden.

Es können auch weitere im Zusammenhang mit der Krankenbehandlung angefallene notwendige Kosten für Sie und für eine erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise erstattet werden.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Sie haben eine oder mehrere anerkannte Schädigungsfolgen erlitten.
  • Eine Krankenbehandlung ist im Ausland erfolgt und Sie haben selbst die Kosten übernommen.

Kosten

D er Antrag ist kostenlos.

Verfahrensablauf

Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf die Erstattung von Kosten für Krankenbehandlungen bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. 

  • Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
  • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
  • Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs, Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
  • Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
  • Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
  • Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
  • Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
  • Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen
  • Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.

Kurztext

  • Kosten für Krankenbehandlung der sozialen Entschädigung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt Erstattung
  • Leistungsvoraussetzungen:
  • Eine oder mehrere anerkannte Schädigungsfolgen
  • Notwendige Krankenbehandlung aufgrund der Schädigungsfolgen ist im Ausland erfolgt und Sie haben die Kosten selbst übernommen
  • Kosten: der Antrag ist kostenlos
  • Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch

Zuständig: zuständige Stelle, in der Regel die Versorgungsämter oder Landesämter für Soziales

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden