Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung Ersatz nach Verlustanzeige

Nordrhein-Westfalen 99026004001005, 99026004001005 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99026004001005, 99026004001005

Leistungsbezeichnung

Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung Ersatz nach Verlustanzeige

Leistungsbezeichnung II

Nach Verlustanzeige den Ersatz für die Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Ersatz nach Verlustanzeige (Synonym), Ausnahmegenehmigung (Synonym), Ersatz nach Verlustanzeige (Synonym), Verlustanzeige (Synonym), Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen (Synonym), Fahrzeuge (Synonym), Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO (Synonym), Ersatz für Ausnahmegenehmigung (Synonym), Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge (Synonym), Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen (Synonym), Ausnahmegenehmigung verloren (Synonym), Verlust der Ausnahmegenehmigung (Synonym), Verlust der Ausnahmegenehmigung (Synonym), Fahrzeugkombinationen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Fahrzeugangelegenheiten (026)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

Verlustanzeige

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehende oder dauerhafte Mitnahme eines Kraftfahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Fahrzeugbesitz (1090200)
  • Führerscheine (1090100)
  • Transportgenehmigungen (2110200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.01.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Wenn Sie die erteilte Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO verloren haben oder diese Abhandengekommen ist, kann bei der zuständigen Stelle eine neue beantragt werden.

Volltext

Die für ein Fahrzeug und Fahrzeugkombinationen ausgestellte Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 StVZO sind vom Fahrzeugführer im Original mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung der zuständigen Person auszuhändigen. Ist die Ausnahmegenehmigung abhandengekommen oder verloren gegangen, kann bei der zuständigen Stelle Ersatz beantragt werden. 

Erforderliche Unterlagen

  • Angabe der Halterdaten (Name, Adresse)
  • (soweit vorhanden) unser Aktenzeichen
  • FIN und Kennzeichen des Fahrzeuges
  • Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis der Fahrzeugkombination
  • Bevollmächtigung, sofern der Antrag für einen Dritten gestellt wird

Voraussetzungen

Die Leistung wird gewährt, soweit Sie erklären, dass die Genehmigung abhandengekommen/ unauffindbar ist.

Kosten

Es fallen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 GebOSt Auslagen an. Kostenhöhe (variabel): ab 0,50 EUR. Bemerkung: Die genaue Höhe der Ausla-gen ist im Einzelfall vom Bearbeitungsaufwand und Umfang (anzu-fertigende Kopien) der Genehmigung abhängig.

Verfahrensablauf

Sie können die Ausfertigung schriftlich oder online beantragen.

Der Antrag ist kurz zu begründen.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag, fordert ggf. Unterlagen nach und erteilt Ihnen bei positiver Prüfung die Ausfertigung und erhebt die Auslagen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung Ersatz nach Verlustanzeige
  • Wenn die Ausfertigung der Ausnahmegenehmigung abhandengekommen ist/ verloren gegangen ist, kann Ersatz beantragt werden.
  • Zuständig: Bezirksregierung

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein