Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Abweichen von Regelungen zur Ruhezeit Bewilligung

Nordrhein-Westfalen 99006004017000, 99006004017000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006004017000, 99006004017000

Leistungsbezeichnung

Abweichen von Regelungen zur Ruhezeit Bewilligung

Leistungsbezeichnung II

Abweichende Ruhezeit beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Arbeitszeitverlängerung (Synonym), öffentlicher Dienst (Synonym), Wöchentliche Arbeitszeit (Synonym), Arbeitszeitverlängerung (Synonym), Arbeitszeit (Synonym), Wochenarbeitszeit (Synonym), Öffentlicher Dienst (Synonym), Wochenarbeitszeit (Synonym), Ruhezeitverkürzung (Synonym), Wöchentliche Arbeitszeit (Synonym), Ruhezeit (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (006)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

SDG Informationsbereiche

  • Gesetzlich oder durch Rechtsverordnung geregelte Beschäftigungsbedingungen einschließlich Arbeitsstunden, bezahlter Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten in Bezug auf UEberstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen, Kündigung oder Entlassungen)

Lagen Portalverbund

  • Sonderregelungen der Arbeitszeit (2030700)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.11.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Als Arbeitgeberin oder als Arbeitgeber können Sie unter bestimmten Voraussetzungen für Beschäftigte in Ihrem Unternehmen von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften abweichende Ruhezeiten beantragen.

Volltext

Beschäftigte müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Abweichend davon können Sie als Arbeitgeberin oder als Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen für Ihre Beschäftigten in Ihrem Unternehmen abweichenden Ruhezeiten von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften beantragen.

Dafür müssen Sie einen formlosen Antrag stellen.

Die Bewilligung

  • wird entweder im Zusammenhang mit Arbeitsbereitschaft, Bereischaftsdienst und Rufbereitschaft im öffentlichen Dienst bewilligt, um den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes Rechnung zu tragen, wenn z. B. aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnungoder der Daseinsvorsorge ein flexibler Arbeitseinsatz erforderlich ist (z. B. Winterdienst); oder
  • ist nur zweimal innerhalb von 3 Wochen zulässig und gilt sowohl für die Ruhezeit nach der Werktags- als auch nach der Sonn- und Feiertagsarbeit.

Außerdem können Sie weitere Ausnahmen für Tätigkeiten in besonderem öffentlichen Interesse und für Offshore-Tätigkeiten beantragen.

Sie haben keinen Anspruch auf eine Bewilligung

Erforderliche Unterlagen

  • Gefährdungsbeurteilung (insbesondere im Hinblick auf psychische Belastungen durch die abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit)
  • Stellungnahme des Betriebsarztes beziehungsweise der Betriebsärztin
  • Stellungnahme des Betriebsrats (falls vorhanden)
  • Nachweis, dass entweder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsvorsorge ein flexibler Einsatz der Beschäftigten notwendig sein muss
  • Ablaufpläne für Nachtschichten, aus denen insbesondere auch die Pausenmöglichkeiten ersichtlich sind
  • Nachweis, dass durch die abweichende Ruhezeit ein regelmäßiger wöchentlicher Schichtwechsel ermöglicht wird

Die örtlich zuständige Bezirksregierung kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern.

Voraussetzungen

Sie sind Arbeitgeber im öffentlichen Dienst und Ihre Arbeitnehmmerinnen und Arbeitnehmer werden mit Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft beschäftigt und auch Gründen der Daseinsvorsorge oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist ein flexibler Arbeitseinsatz erforderlich.

Sie wollen für jeden oder bestimmte Schichtarbeitnehmer einen regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsel zweimal in drei Wochen herbeiführen.

Kosten

von EUR 320 bis zu 5.000. Die Erteilung der Bewilligung bzw. die Ablehnung Ihres Antrages zur Verkürzung der Ruhezeit ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand gemäß Allgemeiner Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) berechnet bzw. sind abhängig von der Anzahl der Beschäftigten sowie der Dauer der Bewilligung (z. B. bis 3 Monate oder bis zu mehreren Jahren).

Verfahrensablauf

Vom Arbeitszeitgesetz abweichende Ruhezeiten können Sie schriftlich beantragen. Dafür sind folgende Schritte durchzuführen:

  • Sie stellen einen formlosen Antrag.
  • Sie reichen alle für eine Entscheidung über Ihren Antrag erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft und gegebenenfalls Unterlagen nachgefordert.
  • Nach Abschluss der behördlichen Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid oder einen Ablehungsbescheid.
  • Die örtlich zuständige Bezirksregierung wird Ihnen den Bescheid per E-Mail oder auf dem Postweg zusenden.
  • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel zusammen mit dem Bescheid zugestellt.

Die Entscheidung der zuständigen Bezirksregierung wird nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen. 

Im Rahmen dieser Entscheidung findet eine Abwägung zwischen Belangen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten und den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers statt.

Bearbeitungsdauer

Je nach Prüfungsaufwand (in der Regel wenige Wochen nach Einreichung der vollständigen Unterlagen).

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Haben Sie einen Antrag gestellt, so sind abweichende Ruhezeiten erst erlaubt, wenn Sie eine Bewilligung erhalten haben. Eine rückwirkende Bewilligung kann nicht erteilt werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Abweichen von Regelungen zur Ruhezeit Bewilligung. Abweichend von den Regelungen zur Ruhezeit im Arbeitszeitgesetz ist eine abweichende Ruhezeit: 

  • für eine abweichende Dauer und Lage im Zusammenhang mit Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im öffentlichen Dienst
  • zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen

möglich.

Dafür ist eine Bewilligung zu beantragen, die nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird.

Die Bewilligung ist befristet.

zuständig: Bezirksregierung. Es ist immer die Bezirksregierung zuständig, in deren Aufsichtsbezirk sich die Firma befindet, für die Sie arbeiten.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden