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Grundstückserwerb

Hessen 99043013026000, 99043013026000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99043013026000, 99043013026000

Leistungsbezeichnung

Grundstückserwerb

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Kaufvertrag (Synonym), Elektronisches Grundbuch (Synonym), Grundbuch (Synonym), gundstückkauf (Synonym), Notar (Synonym), Grundstückserwerb (Synonym), Öffentliches Register (Synonym), Auflassung (Synonym), Erwerb Grundstück (Synonym), Grundstückskauf (Synonym), grundstueckkauf (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Grundbuch (043)

Verrichtungskennung

Beurkundung (026)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Kauf, Miete und Pacht (2050100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.12.2019

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Da es beim Grundstückskauf meist um erhebliche Werte geht, muss zum Abschluss des Kaufvertrags ein Notar oder eine Notarin hinzugezogen werden, der hierbei die Wünsche der Beteiligten in eine rechtlich einwandfreie Form bringt. Nach Abstimmung etwaiger Änderungswünsche muss der Kaufvertrag notariell beurkundet werden.

Oft ist es jedoch wichtig und hilfreich, bereits von Beginn an die Hilfe eines Notars oder einer Notarin beziehungsweise eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin in Anspruch zu nehmen.

Achtung: Der Abschluss eines Kaufvertrags macht Sie noch nicht zum Eigentümer des Grundstücks. Erst mit der Auflassung und der Eintragung ins Grundbuch geht das Grundstück in Ihr Eigentum über. Informieren Sie sich bei einer Notarin oder einem Notar bzw. einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt über die Möglichkeiten, Ihre Interessen bis zur Eigentumsumschreibung zu sichern.

Grunderwerbsteuer und Eintragung im Grundbuch

Für die Grundbucheintragung benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes.

Dafür muss der Notar zunächst den Grundstückskauf beim Finanzamt anzeigen. Daraufhin erhalten Sie einen Bescheid über die Höhe der Grunderwerbsteuer. Als Bescheinigung über die Zahlung der Grunderwerbsteuer erhalten Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Am Ende der Kaufabwicklung steht die Eintragung ins Grundbuch

Siehe dazu auch

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Kosten der notariellen Beurkundung sind in dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)

festgelegt. Sie richten sich nach dem Geschäftswert.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An eine Notarin/einen Notar Ihrer Wahl

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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