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Großraum-/Schwerlasttransport - Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung

Hessen 99036003001000, 99036003001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99036003001000, 99036003001000

Leistungsbezeichnung

Großraum-/Schwerlasttransport - Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Betonpumpen (Synonym), Baustellenkran (Synonym), Straßenverkehr (Synonym), Gütertransport (Synonym), Ausnahmegenehmigung (Synonym), Großraumtransport (Synonym), Straßenverkehrszulassungsordnung (Synonym), Bürgersteig (Synonym), Kraftfahrtstraßenbenutzung (Synonym), Verkehrsmittel (Synonym), Schwerlastverkehr (Synonym), Verkehrsangelegenheiten (Synonym), StVZO (Synonym), Kraftfahrtstraßen (Synonym), Baustellenfahrzeuge (Synonym), Wegstreckenfestlegung (Synonym), Wegstrecke (Synonym), Großraumtransporter (Synonym), Schwerlasttransport (Synonym), Großraumverkehr (Synonym), Begleitfahrzeug (Synonym), Straßenbenutzung (Synonym), Verkehrssicherheit (Synonym), Verkehrsregelung (Synonym), Überbreite (Synonym), Mobilkran (Synonym), Schwertransport (Synonym), Fahrbahn (Synonym), Verkehrsaufsicht (Synonym), Schwertransporte (Synonym), Autokräne (Synonym), Autokran (Synonym), selbstfahrende Arbeitsbühnen (Synonym), Gehweg (Synonym), Großraumtransporte (Synonym), LKW (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Fahrzeugzulassung (036)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Transportgenehmigungen (2110200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.10.2016

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Der Verkehr auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf einer besonderen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. Genehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO.


Folgende Fallkonstellationen können dabei auftreten:

  1. Werden bei Transporten Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen eingesetzt, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die nach §§ 32, 34 StVZO zulässigen Grenzmaße überschreiten, ist eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlich. Diese darf nur dann ausgestellt werden, wenn zuvor die nach Landesrecht zuständige Stelle (in Hessen: Regierungspräsidium) die für das Fahrzeug erforderliche Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO) bereits erteilt hat.
     
  2. Hält das Fahrzeug die zulässigen Grenzmaße ein und ist nur die Ladung zu lang, zu breit, zu hoch oder ragt zu weit nach vorne oder hinten über das Fahrzeug hinaus, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich. Einer vorausgehenden Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO bedarf es nicht.
     
  3. Überschreiten sowohl die Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen als auch die Ladung die Gewichts- und Abmessungsgrenzwerte, sind sowohl eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO als auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich. Diese sind gemeinsam zu beantragen und werden auch in einem gemeinsamen Bescheid erteilt.


Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO und die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO werden grundsätzlich als Einzelerlaubnis bzw. Einzelgenehmigung erteilt. Diese sind für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Erlaubnis bzw. die Genehmigung auch unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für eine Gültigkeit von maximal 3 Jahren erteilt werden.

Erforderliche Unterlagen

Die Antragstellung hat über das elektronische, internetbasierte Genehmigungsverfahren VEMAGS zu erfolgen. Dort sind die notwendigen Antragsformulare hinterlegt.

Nur in Ausnahmefällen kann der Antrag auf Erlaubniserteilung bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail erfolgen.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Gebühr richtet sich nach Nr. 263 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Diese beträgt zzt. zwischen 40 Euro und 1.300,00 Euro. 

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Antrag sollte wegen der grundsätzlich notwendigen Anhörung mindestens 14 Tage vor Durchführung des Transportes gestellt werden; bei statischer Nachberechnung von Brückenbauwerken sind längere Fristen erforderlich.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Für Autokräne, Betonpumpen und selbstfahrende Arbeitsbühnen gibt es Sonderreglungen. Nähere Auskünfte erteilen die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden.

Bei Großraum- und Schwertransporten zur Errichtung von Windkraftanlagen ist zwingend erforderlich, dass der Fahrweg mit allen zu beteiligenden Behörden vor Antragstellung abgeklärt wird. Ansonsten ist mit erheblichen Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung zu rechnen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Erlaubnisse/Genehmigungen erteilt diejenige Straßenverkehrsbehörde (Landkreise, kreisfreie Städte, Große kreisangehörige Städte), in deren Bezirk die Fahrt beginnt beziehungsweise in deren Bezirk Ihre Betriebsstätte oder Zweigniederlassung liegt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden