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Wechsel des Bauherrn anzeigen

Hessen 99012085261000, 99012085261000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012085261000, 99012085261000

Leistungsbezeichnung

Wechsel des Bauherrn anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Baustelle (Synonym), Baugenehmigung (Synonym), Bauherrschaft (Synonym), Bauherr (Synonym), Wechsel (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Bauverfahren (2050500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.09.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Teaser

Sie wollen der unteren Bauaufsichtsbehörde einen Wechsel in der Bauherrschaft mitteilen?

Volltext

Wechselt die Bauherrschaft während eines Bauvorhabens, hat die neue Bauherrschaft dies unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Voraussetzungen

Die Bauherrschaft hat während Ihres Bauvorhabens gewechselt.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Sie teilen der zuständigen Baubehörde formlos digital im Bauportal oder analog den Wechsel der Bauherrschaft mit.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Wechsel in der Bauherrschaft muss unverzüglich erfolgen.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anzeige des Wechsels des Bauherrn, Entgegennahme
  • Zuständig: Die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichts-behörden der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte).

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Bauaufsichtsbehörde Ihres Landkreises, Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihrer Sonderstatusstadt.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde.

Formulare

nicht vorhanden