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Heimarbeit mit besonderen Vorschriften des Gefahrenschutzes Entgegennahme

Hessen 99006049261000, 99006049261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006049261000, 99006049261000

Leistungsbezeichnung

Heimarbeit mit besonderen Vorschriften des Gefahrenschutzes Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Heimarbeit (Synonym), Gefahrenschutz (Synonym), Heimarbeit mit Gefahrenschutz (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (006)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Gesetzlich oder durch Rechtsverordnung geregelte Beschäftigungsbedingungen — auch für entsandte Arbeitnehmer — (einschließlich Informationen über Arbeitsstunden, bezahlten Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten bei Überstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen, Kündigung oder Entlassungen)

Lagen Portalverbund

  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)
  • Arbeitssicherheit (2030500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.07.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie als Unternehmen Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung besondere Gefahrenschutz-Vorschriften gelten, müssen Sie das dem Regierungspräsidium Darmstadt und der Polizeibehörde (in der Regel dem Ordnungsamt) anzeigen.

Volltext

Wenn Sie Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften (z.B. GefStoffV, BioStoffV etc.) gelten, sind Sie verpflichtet, dies anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber zwei Stellen zu erfolgen: dem Regierungspräsidium Darmstadt sowie der zuständigen Polizeibehörde. Die zuständige Polizeibehörde ist in der Regel das Ordnungsamt der zuständigen Kommunalbehörde.

Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden:

  • der Vor- und Familienname
  • die Anschrift der Arbeitsstätte

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Sie geben Heimarbeit aus, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten.

Kosten

kostenlos

Verfahrensablauf

Anzeige

Bearbeitungsdauer

keine

Frist

Vor Vergabe der Heimarbeit, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, muss die Anzeige bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

keine

Kurztext

  • Heimarbeit mit besonderen Vorschriften des Gefahrenschutzes Entgegennahme
  • Wer Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgibt, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, muss dies dem Regierungspräsidium Darmstadt und der Polizeibehörde (i.d.R. das Ordnungsamt) anzeigen.
  • Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden: 
  • der Vor- und Familienname
  • die Anschrift der Arbeitsstätte
  • zuständige Stelle: Regierungspräsidium Darmstadt und Polizeibehörde (i.d.R. das Ordnungsamt)

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Abteilung VI Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums Darmstadt.

Zuständige Stelle

Zuständg ist die Abteilung VI Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums Darmstadt.

Formulare

Es genügt eine formlose Anzeige.