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Befreiung von den KiTa-Kosten beantragen

Hessen 99107007010000, 99107007010000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107007010000, 99107007010000

Leistungsbezeichnung

Befreiung von den KiTa-Kosten beantragen

Leistungsbezeichnung II

Befreiung von den KiTa-Kosten beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Entbindung KiTa-Kosten (Synonym), Erlass KiTa-Kosten (Synonym), Dispens KiTa-Kosten (Synonym), Befreiung KiTa-Kosten (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Befreiung (010)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Kinderbetreuung (1020200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.10.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Die Senatorin für Kinder und Bildung Bremen

Teaser

Sie können die KiTa-Kosten für Ihr Kind nicht mehr bezahlen? Prüfen Sie, ob für Sie eine Befreiung von den KiTa-Kosten in Frage kommt.

Volltext

Für den Besuch Ihres Kindes in der KiTa müssen Sie möglicherweise Geld bezahlen. Die Höhe der finanziellen Belastung wird entsprechend Ihres Einkommens berechnet. Die Belastung darf nur im Rahmen der sogenannten „zumutbaren Belastung“ erfolgen.

Wenn sich Ihr Einkommen deutlich verringert, können Sie eine Ermäßigung oder Befreiung von Ihrer finanziellen Belastung beantragen. 
Auf Antrag können die Kosten ermäßigt, erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Ihr Kind besucht eine Kindertageseinrichtung.
  • Die finanzielle Belastung ist Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

•    Gebühr für Kindertageseinrichtungen Befreiung 
•    Wenn Einkommen deutlich verringert
•    Rahmen: Zumutbare Belastung für Eltern und Kind
•     Zuständige Stelle: Jugendamt

Ansprechpunkt

Das Jugendamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der das Kind wohnt.

Zuständige Stelle

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen Bereich das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Formulare

nicht vorhanden