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Elektronischen Identitätsnachweis nachträglich aktivieren

Hessen 99008004180002, 99008004180002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99008004180002, 99008004180002

Leistungsbezeichnung

Elektronischen Identitätsnachweis nachträglich aktivieren

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

elektronischer Personalausweis (Synonym), Ausweis (Synonym), Personaldokument (Synonym), Neuer PA (Synonym), Ausweis-Chip (Synonym), neuer Personalausweis (Synonym), Perso (Synonym), Personalausweis (Synonym), Online-Ausweisfunktion (Synonym), Ausweischip (Synonym), Pass (Synonym), ePA (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Personalausweis (008)

Verrichtungskennung

Aktivierung (180)

Verrichtungsdetail

nachträglich

SDG Informationsbereiche

  • Dokumente, die von Unionsbürgern, ihren Familienmitgliedern, die keine Unionsbürger sind, allein reisenden Minderjährigen und Nicht-Unionsbürgern bei grenzüberschreitenden Reisen innerhalb der Union verlangt werden (Personalausweis, Visum, Pass)

Lagen Portalverbund

  • Ausweise (1070100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.11.2022

Fachlich freigegeben durch

HMdI

Teaser

Wenn Sie Ihre Online-Ausweisfunktion für den elektronischen Identitätsnachweis nachträglich aktivieren möchten, dann können Sie dies bei der Personalausweisbehörde kostenfrei beantragen.

Volltext

Sie können jederzeit gegenüber der Personalausweisbehörde erklären, dass Sie die bisher nicht aktivierte Funktion des elektronischen Identitätsnachweises von nun an nutzen wollen. Diese Antragstellung ist nur zulässig, wenn 

  • Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 16 Jahre alt sind und
  • der Personalausweis gültig ist.

Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nachträglich kostenfrei ein.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion

Voraussetzungen

  • Sie sind Deutscher bzw. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes
  • Sie besitzen einen gültigen Personalausweises mit Online-Ausweisfunktion

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Weitere ausführliche Informationen zum Thema erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Elektronischen Identitätsnachweis nachträglich aktivieren
  • kann jederzeit bei der Personalausweisbehörde erklärt werden, wenn:
    • Online-Ausweisfunktion bislang nicht genutzt wurde und Bürger es fortan nutzen wollen
    • Personalausweis muss gültig sein
  • Personalausweisbehörde schaltet die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nachträglich ein
  • es entstehen keine Kosten
  • Zuständig: Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/-in oder Bürgermeister/-in) bzw. Bürgeramt der Wohnortgemeinde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der Personalausweisbehörde (Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister oder Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister) bzw. dem Bürgeramt der Wohnortgemeinde.

Formulare

nicht vorhanden