Elektronischen Identitätsnachweis nachträglich aktivieren
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Dokumente, die von Unionsbürgern, ihren Familienmitgliedern, die keine Unionsbürger sind, allein reisenden Minderjährigen und Nicht-Unionsbürgern bei grenzüberschreitenden Reisen innerhalb der Union verlangt werden (Personalausweis, Visum, Pass)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie Ihre Online-Ausweisfunktion für den elektronischen Identitätsnachweis nachträglich aktivieren möchten, dann können Sie dies bei der Personalausweisbehörde kostenfrei beantragen.
Sie können jederzeit gegenüber der Personalausweisbehörde erklären, dass Sie die bisher nicht aktivierte Funktion des elektronischen Identitätsnachweises von nun an nutzen wollen. Diese Antragstellung ist nur zulässig, wenn
- Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 16 Jahre alt sind und
- der Personalausweis gültig ist.
Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nachträglich kostenfrei ein.
- Sie sind Deutscher bzw. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes
- Sie besitzen einen gültigen Personalausweises mit Online-Ausweisfunktion
Weitere ausführliche Informationen zum Thema erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.
- Elektronischen Identitätsnachweis nachträglich aktivieren
- kann jederzeit bei der Personalausweisbehörde erklärt werden, wenn:
- Online-Ausweisfunktion bislang nicht genutzt wurde und Bürger es fortan nutzen wollen
- Personalausweis muss gültig sein
- Personalausweisbehörde schaltet die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nachträglich ein
- es entstehen keine Kosten
- Zuständig: Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/-in oder Bürgermeister/-in) bzw. Bürgeramt der Wohnortgemeinde
Die Zuständigkeit obliegt der Personalausweisbehörde (Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister oder Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister) bzw. dem Bürgeramt der Wohnortgemeinde.