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Beurkundung bei Geburten auf Seeschiffen

Hessen 99027003026001, 99027003026001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99027003026001, 99027003026001

Leistungsbezeichnung

Beurkundung bei Geburten auf Seeschiffen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ausland (Synonym), Geburtsurkunde (Synonym), See (Synonym), Erstregistrierung (Synonym), Bundeswehr (Synonym), Registrierung (Synonym), Berlin (Synonym), Standesamt I (Synonym), Erstbeurkundung (Synonym), Bundesflagge (Synonym), Seeschiff (Synonym), Nachbeurkundung (Synonym), Marine (Synonym), Deutsch (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Geburt (027)

Verrichtungskennung

Beurkundung (026)

Verrichtungsdetail

bei Geburten auf Seeschiffen

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

  • Nach der Geburt (1010200)
  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.10.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Teaser

Wenn ein Kind während einer Reise auf einem deutschen Seeschiff geboren wird, beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt in seinem Geburtenregister. Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin nimmt eine Niederschrift auf und leitet sie an das Standesamt I in Berlin weiter.

Volltext

Wird ein Kind während einer Reise auf einem Seeschiff, das berechtigt ist die Bundesflagge zu führen, geboren, besteht eine Pflicht zur Anzeige der Geburt beim Standesamt I in Berlin. Der sorgeberechtigte Elternteil erstattet die Geburtsanzeige beim Schiffsführer. Sind die Eltern verhindert, so ist auch jede andere Person zur Anzeige verpflichtet, die bei der Geburt zugegen war. Die Geburt wird von dem Standesamt I in Berlin beurkundet.

Erforderliche Unterlagen

  • bei miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunden der Eltern, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
    • Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunde der Mutter, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
    • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
      • Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
      • Geburtsurkunde des Vaters
      • gegebenenfalls die Sorgeerklärung
      • alles gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
         
  • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern

Eine Eheurkunde und der Nachweis über die Eheauflösung sind auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann binnen 300 Tagen vor der Geburt des Kindes verstorben ist.

Voraussetzungen

Wenn ein Kind auf einem deutschen Seeschiff geboren wird, ist die Anzeige verpflichtend. Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eltern oder des Kindes.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an
Die Beurkundung im Geburtenregister des Standesamts I in Berlin ist gebührenfrei.
Gebühr: 6€ - 12€
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde fallen Gebühren nach Berliner Landesrecht an. Derzeit kostet eine Urkunde 12,00 EUR, jede weitere gleichzeitig bestellte und gleichartige Urkunde 6,00 EUR.

Verfahrensablauf

  • Der sorgeberechtigte Elternteil oder – im Verhinderungsfall – eine andere Person, die bei der Geburt zugegen war, erstattet die Geburtsanzeige beim Schiffsführer.
  • Die erforderlichen Unterlagen sollten beigefügt oder bei nächster Gelegenheit beim Standesamt I in Berlin nachgereicht werden. Bestellte Urkunden können zugesandt werden.

Bearbeitungsdauer

0 - 5 Tag(e)
Die Beurkundung erfolgt innerhalb einiger Tage nach Eingang der Anzeige beim Standesamt I in Berlin, sofern auch alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Frist

Die Anzeige ist durch die hierzu Verpflichteten unverzüglich beim Schiffsführer zu erstatten. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhafte Verzögerung.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht, § 49 Abs. 1 PStG.

Kurztext

  • Beurkundung bei Geburten auf Seeschiffen
  • Wenn ein Kind während einer Reise auf einem Seeschiff unter deutscher Flagge geboren wird, besteht eine Anzeigepflicht beim Standesamt I in Berlin.
  • Die Staatsangehörigkeit der Eltern oder des Kindes spielt keine Rolle.
  • Zur Anzeige ist verpflichtet: der sorgeberechtigte Elternteil und jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war, wenn die Eltern verhindert sind
  • Die Anzeige erfolgt beim Schiffsführer oder der Schiffsführerin, der / die diese an das Standesamt I in Berlin weiterleitet.
  • zuständig: Standesamt I in Berlin

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an Standesamt I in Berlin.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare: keine
  • Online-Dienst: keine
  • Schriftform erforderlich:
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja