Geburt im Ausland Beurkundung bei Geburten auf Seeschiffen
Begriffe im Kontext
- Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn ein Kind während einer Reise auf einem deutschen Seeschiff geboren wird, beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt in seinem Geburtenregister. Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin nimmt eine Niederschrift auf und leitet sie an das Standesamt I in Berlin weiter.
Wird ein Kind während einer Reise auf einem Seeschiff, das berechtigt ist die Bundesflagge zu führen, geboren, besteht eine Pflicht zur Anzeige der Geburt beim Standesamt I in Berlin. Der sorgeberechtigte Elternteil erstattet die Geburtsanzeige beim Schiffsführer. Sind die Eltern verhindert, so ist auch jede andere Person zur Anzeige verpflichtet, die bei der Geburt zugegen war.
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bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
- Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
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bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
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falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
- Geburtsurkunde des Vaters
- gegebenenfalls die Sorgeerklärung
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alles gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
Eine Eheurkunde und der Nachweis über die Eheauflösung sind auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann binnen 300 Tagen vor der Geburt des Kindes verstorben ist.
- Ein Kind wurde auf einem Seeschiff unter deutscher Flagge geboren
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Anzeigeverpflichtete
(
gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eltern oder des Kindes)
- der sorgeberechtigte Elternteil und jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war, wenn die Eltern verhindert sind
- Die Anzeige erfolgt beim Schiffsführer oder der Schiffsführerin, der / die diese an das Standesamt I in Berlin weiterleitet.
- Der sorgeberechtigte Elternteil oder, im Verhinderungsfall, eine andere Person, die bei der Geburt zugegen war, erstattet die Geburtsanzeige beim Schiffsführer.
- Der Schiffsführer oder der die Schiffsführerin nimmt eine Niederschrift auf und leitet die Geburtsanzeige an das Standesamt I in Berlin weiter.
- Die erforderlichen Unterlagen sollten beigefügt oder bei nächster Gelegenheit beim Standesamt I in Berlin nachgereicht werden.
- Beim Standesamt I in Berlin erfolgt die Registrierung im Geburtenregister.
- Bestellte (Geburts-) Urkunden können zugesandt werden.
Die Anzeige ist durch die hierzu Verpflichteten unverzüglich beim Schiffsführer zu erstatten. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhafte Verzögerung.
- Geburt im Ausland Beurkundung bei Geburten auf Seeschiffen
- Wenn ein Kind während einer Reise auf einem Seeschiff unter deutscher Flagge geboren wird, besteht eine Anzeigepflicht beim Standesamt I in Berlin.
- Die Staatsangehörigkeit der Eltern oder des Kindes spielt keine Rolle.
- Zur Anzeige ist verpflichtet: der sorgeberechtigte Elternteil und jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war, wenn die Eltern verhindert sind
- Die Anzeige erfolgt beim Schiffsführer oder der Schiffsführerin, der / die diese an das Standesamt I in Berlin weiterleitet.
- zuständig: Standesamt I in Berlin
- Formulare: keine
- Online-Dienst: keine
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: ja