Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 14 SprengG anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie gewerblich mit explosionsgefährlichen Stoffen, z. B. Sprengstoffen, Schwarz- oder Nitrozellulosepulver oder pyrotechni-schen Gegenständen umgehen oder mit diesen handeln wollen, haben Sie gewisse Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Behörde.
Wenn Sie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder handeln, müssen Sie folgendes der zuständigen Behörde anzeigen:
- die Aufnahme des Betriebes,
- die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselb-ständigen Zweigstelle,
- die Einstellung des Betriebes oder von Tätigkeiten, die Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselb-ständigen Zweigstelle,
- die Bestellung oder Abberufung mit der Leitung des Betrie-bes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Person und
- bei juristischen Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person.
Eine Anzeigepflicht besteht u. a. für den Verkauf von pyrotechni-schen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 (z. B. für Silvester) und für das Aufsuchen von Kampfmitteln (Räumstellen).
Wenn Sie als Fachfirma in der Kampfmittelbeseitigung den Auftrag einer Kampfmittelbeseitigung oder -erkundung erhalten, müssen Sie die Eröffnung einer Räumstelle und die Aufnahme der Arbeiten zwei Wochen vor Aufnahme dieser Arbeiten, die Einstellung und Schließung unverzüglich der sprengstoffrechtlich zuständigen Behörde anzeigen.
In der Anzeige der Eröffnung einer Räumstelle muss die mit der Leitung der Räumstelle beauftragte Person angegeben werden. Eventuelle Veränderungen müssen unverzüglich mitgeteilt werden.
- Gegebenenfalls Erlaubnis nach § 7 SprengG
- Gegebenenfalls Befähigungsschein nach § 20 SprengG
- Gegebenenfalls Lageplan der Räumstelle
- Gegebenenfalls Angaben zur Aufbewahrung
- Sie müssen eine Anzeige machen und alle notwendigen Unterlagen einreichen.
- Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft.
- Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch einladen.
Die Anzeige muss spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebes, der Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle, und unverzüglich bei Einstellung oder Schließung, Bestellung oder Abberufung einer verantwortlichen Person bei der zuständigen Stelle eingehen.
- Anzeigepflicht nach § 14 Sprengstoffgesetz
- Wenn Sie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit ex-plosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder handeln, müs-sen Sie bestimmte Tätigkeiten der zuständigen Behörde an-zeigen.
- Die häufigsten Gründe für eine Anzeige sind der Verkauf von Feuerwerk zu Silvester, die Eröffnung oder Schließung einer Zweigstelle und die Anzeige einer Räumstelle im Zu-sammenhang mit der Aufsuchung von Kampfmitteln.
- Zuständig: Regierungspräsidien in Hessen
Wenden Sie sich bitte an das Dezernat Arbeitsschutz bei dem für Sie zuständigen Regierungspräsidium in Kassel, Gießen oder Darmstadt.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Ja