Vereinsregister Eintragung
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Sie haben einen Verein gegründet, der ins Vereinsregister eingetragen werden soll ? Dann müssen Sie beim zuständigen Amtsgericht die Eintragung Ihres Vereins in das Vereinsregister beantragen.
Ein Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen, die gemeinsam einen festgelegten Zweck erreichen wollen.
Wenn Sie einen Verein neu gegründet haben, wird er noch nicht eine juristische Person. Das heißt, dass Sie beispielsweise bei Geschäften für den noch nicht eingetragenen Verein als Vorsitzender oder Vorsitzende mit Ihrem Privatvermögen haften.
Erst wenn der Verein in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen ist, erhält er den Namenszusatz "eingetragener Verein" (e.V.) und wird zur juristischen Person. Es endet dann auch die Haftung der für den Verein handelnden Personen.
Auch später müssen Sie bestimmte Vorgänge oder Tatsachen ins Vereinsregister eintragen lassen, beispielsweise wenn
- eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen wurde, die nur wirksam wird, wenn sie ins Vereinsregister eingetragen wird.
- sich die Zusammensetzung des Vorstands ändert.
Vereine unterliegen als Körperschaften der Besteuerung. Das Steuerrecht räumt Vereinen jedoch besondere steuerliche Vorteile ein, wenn sie einen steuerbegünstigten Zweck verfolgen.
Das Vereinsregister ist öffentlich und kann von jeder Person eingesehen werden.
- notariell beglaubigte Anmeldung
- Kopie der Satzung
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Kopie des Gründungsprotokolls
- Verein muss wirksam gegründet worden sein.
- Verein muss mindestes 7 Mitglieder haben.
- Die Vereinssatzung muss den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt haben.
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Verein muss bereits Vorstandsmitglieder haben, da diese für die Anmeldung zuständig sind.
- Vereinsregister Eintragung
- gegründeter Verein wird juristische Person mit Eintragung im Vereinsregister
- mit der Eintragung erhält der Verein den Zusatz "e.V." (eingetragener Verein)
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bestimmte Änderungen den Verein betreffend, müssen auch im Vereinsregister eingetragen werden wie
- Änderung der Vereinssatzung
- Änderung des Vorstands
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zuständig: Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat