Eintragung in das Vereinsregister
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Um nach der Gründung aus Ihrem Verein einen "eingetragenen Verein" zu machen, müssen Sie diesen bei der zuständigen Stelle zur Eintragung in das Vereinsregister anmelden.
Das Vereinsregister ist öffentlich und hat den Zweck, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der in das Vereinsregister eingetragenen Vereine jederzeit für Dritte leicht feststellbar zu machen und damit die Sicherheit im Rechtsverkehr zu erhöhen. Damit aus dem Verein nach seiner Gründung ein rechtsfähiger Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches werden kann, müssen Sie diesen beim Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister anmelden. Mit Vollzug dieser Eintragung wird der Verein als eingetragener Verein geführt. Um etwaigen Streit über die Wirksamkeit der Anmeldung zu vermeiden, sollte die Anmeldung ohne Rücksicht auf die Regeln der Vereinssatzung durch alle Vorstandsmitglieder erfolgen. Die Anmeldung muss mittels öffentlich beglaubigter Erklärung bewirkt werden. Das bedeutet, dass die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschriften der Vorstandsmitglieder von einem Notar beglaubigt sein müssen. Die Recherche im Vereinsregister können Sie bequem über das Internet bewerkstelligen.
Für darüberhinausgehende Anliegen wenden Sie sich an das für den Vereinssitz zuständige Amtsgericht. Dieses können Sie gerne nachfolgend über das Justizportal recherchieren.
- Abschriften der Vereinssatzung
- Urkunde über die Bestellung der Vorstandsmitglieder
- Je nach Satzungsvorgaben Ihres Vereins können weitere Anmeldeunterlagen einzureichen sein. Es wird empfohlen, sich deshalb mit dem für die Eintragung zuständigen Amtsgericht in Verbindung zu setzen.
Das Amtsgericht erhebt Eintragungsgebühren; der Notar berechnet Beglaubigungsgebühren; sofern Sie zur Gründung einen Rechtsanwalt beauftragt hatten, wird dieser auch Gebühren erheben; Vereine, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des geltenden Steuerrechts dienen, sind in bestimmten Fällen von den Zahlungen befreit. Hierzu kann Ihnen sowohl das Finanzamt als auch das Amtsgericht Auskunft erteilen.
Die Vereinsanmeldung ist schriftlich beim zuständigen Amtsgericht anzumelden. Die erforderlichen Nachweise sind der Anmeldung beizufügen.
Für die Anmeldung und die Eintragung in das Vereinsregister ist mit den geschäftsüblichen Bearbeitungszeiten zu rechnen. Diese sind abhängig vom Geschäftsaufkommen des jeweiligen Gerichts und der Komplexität Ihrer Vereinssatzung.
Die Eintragung eines Vereins erfolgt beim für den Vereinssitz zuständigen Amtsgericht schriftlich unter Beifügung erforderlicher Nachweise. Diese sind:
- Abschriften der Vereinssatzung.
- Urkunde über die Bestellung der Vorstandsmitglieder.
- Je nach Satzungsvorgaben Ihres Vereins können weitere Anmeldeunterlagen einzureichen sein. Es wird empfohlen, sich deshalb mit dem für die Eintragung zuständigen Amtsgericht in Verbindung zu setzen.
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein