Gewerbsmäßiger Viehhandel/Viehtransport/Sammelstelle Anzeige
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wer gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit anzuzeigen. Im Falle des Betreibens einer Sammelstelle ist der Ort der Sammelstelle mit anzugeben. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
- Persönliche Unterlagen
- Betriebliche Unterlagen
Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Veterinärbehörde.
Mit dem gewerbsmäßigen Handel/Transport von Vieh oder Betrieb einer Sammelstelle darf erst begonnen werden, wenn die Anzeige gestellt worden ist.
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
- Antragstellung erfolgt in der Regel schriftlich beim zuständigen Veterinäramt. In einigen Fällen gibt es standardisierte Antragsformulare.
- Nach erfolgreicher behördlicher Prüfung wird das Gesundheitszeugnis ausgestellt
Wenn Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben, wird die zuständige Stelle diese zeitnah bearbeiten.
Die Dauer der Bearbeitung hängt von Art und Umfang des erforderlichen Gesundheitszeugnisses ab. Der Antrag ist mit mehreren Wochen Vorlauf zu stellen
Vor Beginn der gewerbstätigen Ausübung.
Bitte stellen Sie den Antrag mehrere Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit.
- Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
- Anzeige eines gewerbsmäßigen Viehhandels/Viehtransports/Sammelstelle
- Ein Gewerbebetrieb im Bereich Viehhandel/Viehtransport/Sammelstelle muss der zuständigen Stelle angezeigt werden.
- Zuständige Stelle: richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein