Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Gewerbsmäßigen Viehhandel/Viehtransport/Sammelstelle anzeigen

Schleswig-Holstein 99110068169000, 99110068169000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110068169000, 99110068169000

Leistungsbezeichnung

Gewerbsmäßigen Viehhandel/Viehtransport/Sammelstelle anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Gewerbsmäßigen Viehhandel/Viehtransport/Sammelstelle anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Anzeige (169)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wer gewerbsmäßig mit Vieh handeln, es trasportieren oder eine Sammelstelle betreiben möchte, muss dies anzeigen.

Volltext

Wenn Sie

  • gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder
     
  • gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder
     
  • eine Sammelstelle betreiben wollen,
     

müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Änderungen sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift,
  • im Falle des Betreibens einer Sammelstelle: den Ort der Sammelstelle.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen Gebühren nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Genehmigung hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Informationen zu den Veterinärämtern finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Anträge auf Erteilung beziehungsweise Genehmigung gemäß ViehVerkV können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden.