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Mietrückstände Übernahme bei Bezug nach SGB II

Baustein Leistungen 99107042068001 Typ 3a, Typ 3b

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (gold)

Leistungsschlüssel

99107042068001

Leistungsbezeichnung

Mietrückstände Übernahme bei Bezug nach SGB II

Leistungsbezeichnung II

Übernahme von Mietrückständen während des Bezugs von Bürgergeld beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3a, Typ 3b

Begriffe im Kontext

Wohnraumräumung, Energiekostenrückstände, Wohnung, Aufwendungen für Unterkunft, Zwangsräumung, Wohnungsverlust, SGB 2, Mahnung, Haushaltsgemeinschaft, Notlage, Bedarfsgemeinschaft, Unvermögen durch Schulden, Bedarf für Unterkunft, Bürgergeld, Räumungsklage, Miete, Räumung von Wohnraum, Schulden, Wohnungskündigung, Sicherung der Unterkunft, Bedarf für Heizung, Nichtzahlung der Miete, SGB II, Zahlungsunfähigkeit Mieter, Mieter, Wohnungslosigkeit, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Zahlung Miete, Zahlungsunfähigkeit Mieterin, Wohnungsbedarf, Mietschulden, Kündigung, Mietrückstände, Wohnungsnotfälle, Mieterin

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Übernahme (068)

Verrichtungsdetail

bei Bezug nach SGB II

SDG Informationsbereiche

  • nicht SDG-relevant

Lagen Portalverbund

  • Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)
  • Wohnen und Umzug (1050200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (gold)

Teaser

Wenn Sie Mietschulden haben, können Sie finanzielle Hilfe beantragen, damit Sie nicht wohnungslos oder obdachlos werden. Wenn Sie Ihre Wohnung bereits verloren haben, können Sie sich entsprechend beraten lassen.

Volltext

Mietschulden können aufgrund von Zahlungsunfähigkeit entstehen und möglicherweise zum Verlust Ihrer Unterkunft führen.

Wenn Sie Bürgergeld beziehen und die Gefahr besteht, dass Sie wegen Mietschulden Ihre Wohnung verlieren, kann das zuständige kommunale Jobcenter in bestimmten Fällen auf Antrag Ihre Schulden übernehmen. Diese Unterstützung erhalten Sie in der Regel in Form eines Darlehens. In Ausnahmefällen bekommen Sie vom Jobcenter eine Beihilfe, die nicht zurückgezahlt werden muss.

Damit Sie diese Unterstützung erhalten, wird unter anderem vorausgesetzt, dass Sie nicht in der Lage sind, den Mietrückstand aus eigener Kraft zu bewältigen. Die Entscheidung, ob Sie Unterstützung erhalten, ist immer eine Einzelfallentscheidung, bei der geprüft wird, ob alle Voraussetzungen für eine Übernahme Ihrer Mietschulden erfüllt sind.

Grundsätzlich können immer nur tatsächliche Kosten übernommen werden, es werden also keine Pauschalbeträge bewilligt. Die zuständige Stelle prüft dabei, ob die Kosten Ihrer Unterkunft nach den geltenden Richtwerten angemessen sind und ob wegen Besonderheiten im Einzelfall von den Richtwerten abgewichen werden muss.

Die Richtwerte sind höher, je mehr Personen miteinander in einer Unterkunft zusammen wohnen und füreinander sorgen. Das nennt man Bedarfsgemeinschaft. Eine Bedarfsgemeinschaft meint, dass die Personen nicht nur zusammenleben, sondern auch Lebensmittel und Sachen füreinander bezahlen. Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen:

  • Personen ab dem 15. Lebensjahr,
  • Eheleute, die nicht dauerhaft getrennt sind,
  • eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die nicht dauerhaft getrennt leben,
  • Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“) oder
  • Kinder, die jünger als 25 Jahre alt und unverheiratet sind.

Wenn Sie älter als 25 Jahre alt sind, Bürgergeld bekommen und mit Verwandten oder Verschwägerten in einer Wohnung zusammenleben leben (zum Beispiel Eltern, Großeltern, Onkel, Tanten, Neffe, Nichten oder Geschwister über 25 Jahren, mit eigenen Kindern und Pflegekindern, die älter als 25 Jahre sind) und zusammen wirtschaften, sind sie eine Haushaltsgemeinschaft. Das heißt, sie teilen sich zum Beispiel die Kosten für Miete, Lebensmittel und andere Haushaltsausgaben.

Wenn Personen keine Bedarfsgemeinschaft bilden, aber in einer Haushaltsgemeinschaft leben, wird das zuständige Jobcenter bei der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nur den Mietanteil für jede Bewohnerin und jeden Bewohner berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Kosten für die Unterkunft durch alle Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft aufgeteilt werden.

Wenn Ihr kommunales Jobcenter zu der Einschätzung kommt, dass Sie das Geld für etwas anderes als den Ausgleich Ihrer Mietschulden verwenden werden, erfolgt die Zahlung direkt an Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  • Mietrückstände bestehen, die zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen,
  • Strom- oder Gasrechnungen nicht bezahlt wurden und dies dazu geführt hat, dass Ihnen der Strom oder das Gas abgestellt wurde,
  • Sie aufgrund von Krankheit oder Suchtproblemen nicht in der Lage sind, das Geld zum Ausgleich Ihrer Mietrückstände zu verwenden, oder
  • Anhaltspunkte auf Schulden bestehen.

Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden besteht nicht.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Übernahme der Mietrückstände
  • aktuelle Forderungsaufstellung oder Mietkontoauszug
  • Mahnung, Kündigung oder Räumungsklage
  • Mietvertrag oder  Mietbescheinigung
  • Nebenkostenabrechnung
  • Einkommensnachweis aller im Haushalt lebender Menschen der letzten 3 Monate, zum Beispiel
    • Lohnabrechnungen
    • Jobcenterbescheid
    • Einkommen der Kinder
  • Auflistung aller weiteren Ausgaben einschließlich der Nachweise, zum Beispiel
    • Telefonkosten
    • Versicherungen
    • Busticket
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • gegebenenfalls Nachweise von Schuldverpflichtungen, zum Beispiel
    • Ratenzahlung
    • Kreditverträge
  • gegebenenfalls Ablehnung einer Ratenzahlung von Seiten der Vermieterin oder des Vermieters, einer Bank oder der missglückten Energieabwendungsvereinbarung mit dem Energieversorger
  • gegebenenfalls Aufenthaltsgenehmigung

gegebenenfalls weitere Nachweise

Voraussetzungen

  • Die Kosten für Ihre aktuelle Unterkunft sind angemessen.
  • Es droht Wohnungslosigkeit, weil die Vermieterin oder der Vermieter wegen Mietschulden gekündigt hat.
  • Durch die Nachzahlung der Mietschulden kann die Kündigung noch unwirksam gemacht werden.
  • Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter hat sich schriftlich mit der Fortführung des Mietverhältnisses einverstanden erklärt.
  • Es gibt keine Möglichkeit, die Notlage aus eigener Kraft zu beseitigen, zum Beispiel durch eine Vereinbarung einer Ratenzahlung mit Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter.
  • Zukünftige Mietzahlungen sind gesichert, zum Beispiel durch Direktzahlungen des zuständigen Leistungsträgers.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es gibt keine Frist. Die Regelung SGB II bringt zum Ausdruck, dass Leistungen nach dem SGB II nur der Sicherung des gegenwärtigen Lebensunterhalts beziehungsweise sonstigen gegenwärtigen Zwecken dienen sollen. Für Sie bedeutet das: Wenn Sie mit der Miete in Rückstand geraten, müssen Sie schnellstmöglich den Antrag stellen.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

Kurztext

  • Mietrückstände Übernahme bei Bezug nach SGB II
  • unter bestimmten Voraussetzungen kann das zuständige kommunale Jobcenter Mietschulden übernehmen
  • zur Vermeidung von Wohnungsverlust und Obdachlosigkeit
  • Entscheidung ist immer eine Einzelfallentscheidung
  • im Regelfall wird ein Darlehen gewährt
  • zuständig: örtlicher Sozialhilfeträger beziehungsweise kommunale Jobcenter

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden