Besondere Zuwendung für Haftopfer nach Strafrechtlichem Rehabilitierungsgesetz Gewährung
Begriffe im Kontext
- Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten
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Sie waren in der DDR mindestens 90 Tage in Haft und wurden deshalb durch ein Gericht rehabilitiert? Dann können Sie eine besondere Zuwendung für Haftopfer erhalten.
Wenn Sie mindestens 90 Tage in Haft waren und die Haft nicht mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung vereinbar war, können Sie eine besondere Zuwendung für Haftopfer erhalten. Die Zuwendung beträgt 330 EUR im Monat.
Folgende Personen können zum Beispiel betroffen sein:
- Opfer des SED-Regimes, die in der ehemaligen DDR rechtsstaatswidrig aus politischen Gründen inhaftiert waren
- Opfer des SED-Regimes, die in der ehemaligen DDR aus politischen oder sonst sachfremden Gründen in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen oder in einem Heim für Kinder oder Jugendliche untergebracht waren.
Wegen der rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung müssen Sie durch ein Gericht rehabilitiert worden sein.
Ihr Einkommen darf dafür bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigen.
Folgende Einkünfte werden nicht berücksichtigt:
-
Renten wegen
- Alters
- verminderter Erwerbsfähigkeit
- eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
- Todes oder vergleichbare Leistungen
- Arbeitsförderungsgeld
- Kindergeld
Die Zuwendung ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.
Sie können die besondere Zuwendung für Haftopfer nicht erhalten, wenn gegen Sie eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist und diese Verurteilung in einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthalten ist.
- Sie sind nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz rehabilitiert worden, weil Sie in der DDR mindestens 90 Tage rechtsstaatswidrige Haft beziehungsweise Freiheitsentziehung erlitten haben.
- Sie sind in Ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt.
- Sie wurden nicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt, die in einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthalten ist.
Da Sie die Zuwendung im Voraus erhalten, müssen Sie Änderungen bei Ihrem Einkommen ohne Zeitverzug melden.
- besondere Zuwendung für Haftopfer in der DDR
- bei Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen
- Freiheitsentziehung ist nicht mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung vereinbar und der Betroffene wurde deshalb durch ein Gericht rehabilitiert
- Höhe der Zuwendung: 330 EUR monatlich
- es gelten Einkommensgrenzen
-
folgende Einkünfte werden nicht berücksichtigt:
-
Rente wegen
- Alters
- verminderter Erwerbsfähigkeit
- eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
- Todes oder vergleichbare Leistungen
- Arbeitsförderungsgeld
- Kindergeld
-
Rente wegen
- Zuwendung ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar
- Zuwendung für Haftopfer nicht für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern diese Verurteilung in einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthalten ist