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Opferpension (Opferrente) beantragen

Sachsen-Anhalt 99104002080000, 99104002080000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99104002080000, 99104002080000

Leistungsbezeichnung

Opferpension (Opferrente) beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

strafrechtliche Rehabilitierung (104)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Hilfen für Geschädigte (1160200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Opfer der SED-Diktatur haben auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine monatliche Opfer-Pension in Höhe von bis zu 250 Euro.

Anspruch auf eine Opferpension haben Personen,

  • die rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 180 Tagen erlitten haben,
  • keine Ausschließungsgründe vorliegen (Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, Stellung im schwerwiegendem Maße zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht, im Beitrittsgebiet dem damaligen System erheblichen Vorschub geleistet haben oder Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthalten ist),
  • in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Meldebescheinigung
  • Verdienstbescheinigung
  • Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Rehabilitierungsentscheidung durch Landgericht Magdeburg oder Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG mit Wohnsitz in Sachsen-Anhalt oder Rehabilitierungsentscheidung durch Landgericht Halle
  • Führungszeugnis nach § 30 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)- nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsamt

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Anspruch auf Zahlung der Opferpension ist vom Zeitpunkt des Eingangs des Antrages abhängig. Er beginnt frühestens mit dem Monat, der auf die Antragstellung folgt. Wurde der Antrag vor Inkrafttreten der Opferpension gestellt, stehen Leistungen frühestens mit dem Monat zu, der auf das Inkrafttreten folgt.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Weitere Antragsformulare und Hinweisblätter erhalten Sie auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes.