Registrierung Unternehmen für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen mit Erfordernis eines Pflanzengesundheitszeugnisses Entgegennahme
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
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Wenn Sie als Unternehmer kontrollpflichtige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse exportieren wollen, müssen Sie in ein amtliches Register aufgenommen werden. Näheres erfahren Sie hier.
Für Unternehmer, die für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in Nicht-EU-Staaten ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Vorausfuhrzeugnis nach Art. 100 bis 102 der Verordnung (EU) 2016/2031 beantragen müssen, gilt gem. Art. 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 eine Registrierungspflicht.
Unternehmer müssen nicht registriert werden, wenn sie
- Pflanzen in kleinen Mengen direkt an den Endnutzer liefern, (ausgenommen sind Lieferungen im Fernabsatz)
- Samen in kleinen Mengen direkt an den Endnutzer liefern (Ausnahmen nach Artikel 72 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu beachten)
- Pflanzen für einen anderen Unternehmer befördern
- Gegenstände aller Art befördern unter Verwendung von Verpackungsmaterial aus Holz
Unternehmer (gewerbliche Tätigkeit) können nur einmal im Register einer zuständigen Behörde eingetragen werden. Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe oder Zweigbetriebe, wird im behördlichen Register auf die Zweigbetriebe verwiesen.
Hinweise zu Schutzgebieten: In der EU gibt es pflanzengesundheitliche Schutzgebiete, in denen ein oder mehrere bestimmte Schädlinge noch nicht auftreten. Bestimmte Waren dürfen in diese Schutzgebiete nur geliefert werden, wenn sie besondere Anforderungen erfüllen.
Beispielweise ist Irland aufgrund seiner Insellage noch frei von manchen Schädlingen und deshalb gibt es hier für bestimmte Waren zusätzliche Auflagen. In Deutschland gibt es bisher keine pflanzengesundheitlichen Schutzgebiete.
Folgende Angaben werden benötigt:
- Kontaktdaten: Name, Anschrift im Mitgliedsstaat der Registrierung und Kontaktdaten des Unternehmers.
- Erklärung des Unternehmers, in der er seine Absicht bekundet, eine oder mehrere Tätigkeiten nach Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 auszuführen.
- Lageplan: Dieser ist bei allen Unternehmen notwendig, die neben Ihrem Büro noch weitere Gebäude / Flächen haben, die für die pflanzengesundheitlich relevanten Tätigkeiten (z.B. Baumschulquartiere, Gewächshäuser) von Bedeutung sind.
- Angaben zu weiteren Betriebsstätten: Angaben sind bei allen Unternehmen notwendig, die neben Ihrem Hauptsitz noch weitere Betriebstätten (mit eigener Anschrift) haben. Reine Produktionsflächen (z.B. Baumschulquartiere) werden nicht als Betriebsstätte gewertet, sondern müssen im Lageplan angegeben werden.
- Voraussetzung für die Registrierung ist das Vorliegen der Registrierungspflicht sowie vollständige Antragsunterlagen.
- Unter Umständen kommen noch notwendige Kontrollen dazu.
- Die im Registrierungsantrag genannten Ansprechpersonen müssen entsprechend der vom Unternehmer ausgeübten Tätigkeit angemessene Kenntnisse hinsichtlich der Pflanzengesundheit besitzen und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde bei Bedarf persönlich zur Verfügung stehen.
- Als Unternehmer stellen Sie den Registrierungsantrag beim zuständigen Pflanzenschutzamt .
- Die zuständige Stelle prüft die Antragsunterlagen und führt gegebenenfalls notwendige Kontrollen durch.
- Bei positiver Prüfung erfolgt die Zuweisung einer Registriernummer.
- Bei der Änderung von Kontaktdaten müssen Sie innerhalb von 30 Tagen einen Antrag auf Aktualisierung stellen
- Jährlich bis zum 30. April müssen etwaige Änderungen der Angaben zu den Warengruppen, Pflanzenarten, -gattungen oder -familien, die erzeugt werden oder mit denen gehandelt wird, sowie zu der Lage der Anbauflächen und Betriebsstätten aktualisiert werden.
- Gibt es keine Änderungen, muss auch kein Antrag auf Aktualisierung gestellt werden.
Es gibt folgende Hinweise:
Registrierte Unternehmer haben folgende Pflichten:
Ein Auftreten oder der Verdacht eines Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen und von durch EU-Notmaßnahmen geregelten Schädlingen im Sinne von Art. 30 VO (EU) 2016/2031 muss unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Von dem Unternehmer sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die eine Ansiedlung und eine Ausbreitung dieser Schädlinge verhindern.
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
- Registrierung Unternehmen für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen mit Erfordernis eines Pflanzengesundheitszeugnisses Entgegennahme
- Für Unternehmer, die zur Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen ein Pflanzengesundheits- oder Vorausfuhrzeugnis beantragen müssen, gilt eine Registrierungspflicht
- Zuständige Stelle: Pflanzenschutzämter des jeweiligen Bundeslandes