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Anzeige zur Beratung über und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Entgegennahme

Baustein Leistungen 99093023261000 Typ 3

Steckbrief

Katalog: unbestimmter Freigabestatus

Leistungsschlüssel

99093023261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige zur Beratung über und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Die Beratung über Pflanzenschutzmittel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Pflanzenschutzmittel, Spritzarbeiten, Unterrichtung zum Pflanzenschutz, Beratung über Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel beraten, Unkrautbekämpfung, Anzeigepflicht im Pflanzenschutz, Unterrichtung Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutz, Pflanzenschutzmittelanwendung, Schädlingsbekämpfungsmittel anwenden, Beratung über Pflanzenschutz

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Pflanzenschutz (individuell, 093)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

§ 10 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Wenn Sie Pflanzenschutzmittel für A ndere anwenden möchten oder A ndere über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder über Pflanzenschutz beraten möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Näheres dazu erfahren Sie hier.

Volltext

Wenn Sie Pflanzenschutzmittel für A ndere anwenden oder A ndere über den Pflanzenschutz beraten möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit anzeigen.

Falls Ihr Betriebssitz oder die Flächen, die Sie behandeln bzw. der Ort, an dem Sie beraten, in einem anderen Bundesland liegen, müssen Sie auch dort eine entsprechende Anzeige tätigen.

Sie müssen als Betriebsleiter Ihren Namen und Ihre Anschrift bzw. den Namen und die Anschrift Ihrer Firma angeben. Falls mehrere sachkundige Personen Ihres Betriebs für A ndere Pflanzenschutzmittel anwenden bzw. beratend tätig sind, müssen Sie alle diese Personen namentlich mit Adresse angeben. Zudem müssen Sie für alle in der Anzeige benannten sachkundigen Personen Nachweise der Sachkunde für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bzw. die Beratung zum Pflanzenschutz beifügen.

Veränderungen des Personenkreises und solche, die die Betriebsangaben betreffen sowie die Aufgabe des Betriebes müssen Sie der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Formular zur Anzeige
  • Nachweise der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkunde gemäß Pflanzenschutzgesetz der Personen des Betriebes, die Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden bzw. die über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten.

Voraussetzungen

Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz rechtzeitig nachkommen, müssen Sie:

  • das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden.   
  • dem Antragsformular Nachweise der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkunde der Personen des Betriebes beifügen, die Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden bzw. die über Pflanzenschutz beraten gemäß Pflanzenschutzgesetz. Als Sachkunde gilt seit dem 26.11.2015 ausschließlich der neue Sachkundenachweis im Scheckkartenformat.    

Kosten

mindestens EUR 30

Verfahrensablauf

Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.   

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt sind.    

Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt.    

Erst wenn Sie die Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.   

Bearbeitungsdauer

1 Wochen bis 2 Wochen

Frist

S ie müssen die Anzeige vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit vornehmen.

Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handeln Sie ordnungswidrig.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handeln Sie ordnungswidrig .

Personen, die über einen Pflanzenschutz-Sachkundenachweis verfügen, sind gemäß Pflanzenschutzgesetz verpflichtet, innerhalb eines Dreijahreszeitraumes mindestens einmal an einer anerkannten Sachkunde-Fortbildung teilzunehmen.    

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (kann je nach Landesrecht ausgeschlossen sein
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Anzeige zur Beratung über und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Entgegennahme
  • Anzeige: Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden
  • Anzeige: Beratung über Pflanzenschutz
  • Ggf. Anzeige in mehreren Bundesländern notwendig
  • Benennung aller sachkundigen Personen Ihres Betriebs
  • Nachweise der Sachkunde für alle in der Anzeige benannten sachkundigen Personen
  • Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit
  • Zuständige Behörde:  Pflanzenschutzdienst des Bundeslandes

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden