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Die Beratung über Pflanzenschutzmittel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen

Schleswig-Holstein 99093023261000, 99093023261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99093023261000, 99093023261000

Leistungsbezeichnung

Die Beratung über Pflanzenschutzmittel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Die Beratung über Pflanzenschutzmittel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Pflanzenschutz (093)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

§ 10 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

Teaser

Wer Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden will oder über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gewerblich beraten will, muss dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Volltext

Die Anzeigepflicht besteht, wenn man Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden will oder andere Personen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten will. Nicht anzeigepflichtig ist man bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen gelegentlicher Nachbarschaftshilfe.

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) nur Personen gestattet, die die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten haben. Die Pflanzenschutz-Sachkunde müssen deshalb Personen nachweisen, die Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb der Landwirtschaft, des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft anwenden.

Ebenso muss man der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen, wenn man Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen anderer wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringen oder einführen will. Auch hierfür benötigt man einen Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln.

Jede Verkaufsstelle von Pflanzenschutzmitteln muss sich am Betriebssitz und dem Ort der Tätigkeit bei der zuständigen Landesbehörde anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeigebogen (Formular zur Anzeige der Tätigkeit bei gewerblicher Anwendung und Beratung sowie beim Handel mit Pflanzenschutzmitteln), sowie
  • Kopie des Sachkundenachweises über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln.

Auskünfte, welche Ausbildungsabschlüsse anerkannt werden, erteilt die zustädnige Stelle.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Pflanzenschutz-Sachkundeprüfung ist gebührenpflichtig. Genaue Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Stelle.

Die Anzeige oben genannter Tätigkeiten ist gebührenfrei.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Tätigkeiten sind vor Aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Informationen zum Thema Pflanzenschutz finden Sie auch auf den Internetseiten der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.

Schulungen zur Erlangung der Sachkundenachweise werden von der Deutschen Lehranstalt für Agrar- und Umwelttechnik (DEULA) Schleswig-Holstein GmbH in Rendsburg durchgeführt.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Zentrale Rendsburg, Referat Genehmigungen, Kontrollen und Sachkunde.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Das Formblatt für die Anzeige nach § 10 PflSchG finden Sie auf den Internetseiten der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.